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mäßig nicht auszudrücken. Die durch den Bergbau hervorgerufenen
 Schäden geben Anlaß zu einer Unzahl der
mannigfaltigsten Ansprüche seitens der Interessenten an
die Bergbautreibenden, und nicht immer sind die richterlichen
 Erkenntnisse klipp und klar in den Rahmen der
Erfahrungen einzufügen. Die Zahl der Bergschäden-Prozesse
 hat einen solchen Umfang genommen, daß sogar
 die Einsetzung besonderer Kammern an den verschiedenen
 Landgerichten des Kohlenreviers sich als notwendig
 herausgestellt hat.
Wenn auch auf diese Weise die Ansprüche der Geschädigten
 an die Zechenbesitzer bei Zuziehung von geeigneten
 Sachverständigen geprüft und beurteilt werden
können, so befriedigt doch das Verfahren nicht, und es
liegt auf der Hand, daß geeignete gesetzliche Maßregeln
ergriffen werden müssen, um eine einheitliche Regulierung
der Schäden herbeizuführen. Aus der Schilderung der
mannigfachen Mißstände geht zur Genüge hervor, daß
es sich nicht um eine Sache privatwirtschaftlicher Natur
handelt, sondern daß die Interessen großer Bezirke, die
zu den besten Steuerquellen unserer Monarchie zählen,
auf das schwerste geschädigt werden. Die Schäden
treffen nicht mehr den einzelnen, sondern die Gesamtheit.
 Ebenso wie eine totale Mißernte im Osten unseres
Reiches oder Veberschwemmungen in Schlesien Anlaß
gaben, unsere hohen Häuser zu beschäftigen und Notstandsgesetze
 herbeizuführen, so sind ganz sicherlich
meine Schilderungen dazu angetan, einmal gründlich
Wandel zu schaffen durch Abänderung unseres Berggeseizes,
 sowie durch Einsetzung von Schiedsgerichten mit
großen Machtbefugnissen zur Regelung der Mißstände
in den betroffenen Gegenden.
Ich hebe ausdrücklich hervor, daß der Kohlenbergbau
 äußerst segensreich gewirkt hat, daß ohne die ungeahnte
 Ausbreitung desselben der rheinisch-westfälische
Industriebezirk nicht entfernt die Machtstellung hätte
einnehmen können, welche er jetzt besitzt. Die Bergwerksbesitzer
 führen ja auch nicht absichtlich die