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Weigerung der Bergbautreibenden, um der Entwertung
ihrer Grundstücke vorzubeugen, sich nicht enthalten,
Vorsichtsmaßregeln zu fordern. Kein Wunder, daß unter
diesen Umständen bei den vielfachen Beschwerden
größere Gemeindeverbände selbst eingreifen, um kraft
ihres größern Einflusses eine endgültige Regulierung
herbeizuführen.
Inwieweit Forderung und Bewilligung auseinandergehen,
 zeigt am besten die öffentliche Stadtverordnetensitzung
 vom 29. November 1904 in Essen. Berichterstatter:
 Der Oberbürgermeister. Thema: Stellung
eines Antrages beim Oberbergamte, den unter der Stadt
bergbautreibenden Zechen den Abbau mit Bergeversatz
vorzuschreiben. Speziell der Mülheimer Bergwerks-Verein
 kommt hier in Frage. Nicht allein daß, wie die
Rede des Herrn Oberbürgermeisters Zweigert ausführt,
sich die beteiligten Zechen weigern, diesen Abbau, nämlich
 den des Spülschwemmverfahrens, den ich schon bei
den Methoden des Abbaues als eine neuerdings viel
empfohlene erwähnt habe, auszuführen, sondern der
Mülheimer Bergwerks-Verein geht weiter und verlangt
sogar für eine Fläche von nur 7'/, Hektar, unter der er
Abbau treibt, eine Entschädigung von 1'/, Millionen
Mark für den Fall, daß er gezwungen sein sollte, besondere
 Abbaumethoden, wie solche das Berggesetz
nicht direkt zum Schutze des Grundbesitzes vorschreibt,
einzuführen. Damit ist doch wohl die Frage der Senkungsschäden
 auf die Spitze getrieben. Bei aller Achtung
vor dem großen Einfluß und dem ungeheuren Nutzen
den uns der Bergbaubetrieb bringt, kann man doch
diesen Standpunkt der Zechen nicht teilen. Es ist
übrigens Tatsache, daß auch andere Zechen ähnliche
Forderungen stellen.
Vor mehreren Jahren verlegte der KEisenbahnfiskus
den Güterbahnhof Witten nach der sogen. Sporenwiese
und verlangte, um den Bahnhof vor Bodensenkungen
unbeeinflußt zu wissen, von der Gewerkschaft Franziska,
daß die Zeche diesen Teil der Kohlenfelder nicht abbaue.