verkannt werden soll, daß der Staat mit glücklicher
Hand die erfundenen Verbesserungen sich zu Nutze gemacht
 hat. Auch wenn wir einen Vergleich ziehen
zwischen den Wohlfahrtseinrichtungen auf den fiskalischen
Werken einerseits und den rein kaufmännischen der
Großindustrie andererseits, so fällt derselbe zu Gunsten
der letzteren aus. Die von mir aufgeworfene Frage der
Bodenentschädigung gewinnt aber noch mehr dadurch
an Bedeutung. Wie stellt sich der Staat dazu, wenn das
Bergwerksmonopol für den Ruhrkohlenbezirk in Kraft
treten wird? Wird der Bergfiskus, auch ohne daß er
auf Grund eines Gesetzes hierzu verpflichtet ist, für die
Bergschäden aufkommen? Wohl kaum!
Leider lehrt uns kein Vorgang auf den fiskalischemn
Gruben des Saarreviers, wie der Staat sich zu dieser
Frage stellen wird, Die im rheinisch-westfälischen Bezirke
 liegenden staatlichen Berechtsamen weisen einen
so jungen Betrieb auf, daß noch kein Anlaß gewesen ist,
die Stellungnahme des neuen Grubenherrn erkennen
 zu lassen, ebenso wenig wie die Reden der
Regierungsvertreter im Landtage, die ebenfalls in eine
Beantwortung der heiklen Frage nicht eingetreten sind,
trotz der großen Anzahl von Petitionen, die bezüglich
der Stillegung der Zechen einliefen und die auch das
hier behandelte Thema angingen. Eine weitere Frage
ist die, auf welchen Standpunkt sich die Volksvertretung
bei einer vollständigen Monopolisierung des Bergbaues
stellen würde.
Die Schäden, die in Betracht kommen, können kaum
ihrer Höhe nach aufgestellt werden. Wie die Ausführungen
 dieses Aufsatzes dartun, handelt es sich eben
um Schäden der mannigfachsten Art. Jedenfalls wird
auch ein Fond hierzu geschaffen werden müssen, der
dem des preussischen Ansiedelungsgesetzes, dem bekannten
 Hundertmillionen-Fond, nicht nachstehen dürfte.
Die Forderung nach einer Abänderung und Ergänzung
 des Berggesetzes ist wohl eine berechtigte.
Da aber die Vorarbeiten für ein einheitliches Berg-