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Tabak als Steuerobjekt

Form der Besteuerung trifft nicht das Rohmaterial, sondern das
fertige Fabrikat bei seinem Übergange in den freien Verkehr.
Während also bei der Materialsteuer die Zahlung der
Steuergefälle zu Beginn der geschäftlichen Vorgänge erfolgen
muß, wird sie bei der Fabrikatsteuer erst an deren Ende
gelegt, und damit das Kapital der Betriebsunternehmer in
veit geringerem Maße festgelegt. Dieses System ist in seiner
reinsten Form in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
ausgebildet, wo der inländische Rohtabak, abgesehen von einer
kleinen Verwaltungsgebühr, steuerfrei ist, und ausländischer
Rohtabak, nur in relativ geringen Mengen verbraucht, mit
einem zwar hohen Eingangszoll belegt ist, der aber nicht als
Finanzzoll, sondern als ein dem dort allgemein geübten Prohi—
bitivsystem entsprechender Schutzzoll zu betrachten ist. Auch die
in Nordamerika erhobene Betriebs- (Lizenz—)Steuer, deren
zsätze füc die tabakgewerblichen Betriebe nach ihrem Umfange
gestaffelt sind, hat weniger einen direkten finanziell erheblichen
Effekt, als den Zweck, die Kontrolle für die Erhebung der
Fabrikatsteuer zu erleichtern. Von europäischen Staaten haben
die Fabrikatsteuer eingeführt Rußland sowie Deutschland für
Zigaretten und Sigarettentabak. Die sehr vielgestaltete deutsche
Tabakbesteuerung wird noch weiter eingehend dargestellt. Die
Fabrikatsteuer wird mittels Steuerzeichen, „Banderolen“, er—
hoben, welche auf die Waren bzw. deren Verpackung vor dem
übergang in den Verkehr angeklebt und ähnlich wie eine
Stempelmarke durch Aufschrift oder Stempeldruck entwertet wer—
den. Alle vorerwähnten Arten der Besteuerung überlassen den
handel und die Erzeugung von Tabak und TCabakfabrikation der
freien gewerblichen Tätigkeit, während diese Funktionen unter
dem Tabakmonopol den Staatsverwaltungen vorbehalten sind.
In den Staaten, deren Finanzen in geordnetem Zustande sind,
wird das Tabakmonopol in der Regel für direkte Kechnung des
5taates von staatlich eingerichteten Verwaltungen betrieben, so
in Frankreich, Italien, OsterreichUngarn und Japan. In andern
Cändern mit weniger solider Finanzgebarung ist der staatliche
Monopolbetrieb, meist zur Sicherstellung von Anleihen, an eine
Finanzunternehmung verpachtet. Derartige Pachtmonopole be—
stehen in Spanien, Portugal, Türkei. hier zahlen die Pächter