106 Tabak als Steuerobjekt

zesetz angenommen. In diesem Gesetz ist für inländischen Roh—
tabak die Gewichtsteuer erhöht und für ausländischen Rohtabak
unter Beibehaltung des bisherigen Gewichtszolles ein Wertzu—
schlagszoll nach dem Fakturenwerte festgesetzt worden. Von
diesem Wertzuschlage sowie von dem höheren Satze für Inlands—
tabak ist der zu Zigaretten und Seinschnittabak verarbeitete Roh—
tabak befreit; dagegen wurden für diese Fabrikate die Steuer—
ätze der 1906er Fabrikatsteuer erhöht. Tine sinngemäße Er—
höhung erfuhren auch die Eingangszölle für Tabakfabrikate.
Am 12. Juni 1916 wurde angefichts des erheblich gestiegenen
Finanzbedarfs unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für
die Tabakbesteuerung folgenbe Erhöhung der bis dahin geltenden
Tariffätze mit Wirtung vom 1J. Juli 1916 beschlossen, Sleuer
auf inländischen Cabak: Flächensteuer 8 Pfenuig fur e
Zuadratmeter. Gewichtsteuer 78 Mark, für Grumpen 45 Marf
für 1dz. Zoll auf ausländische Tabakblätter 130 mark Tarat
rippen 85 Mark, Tabaklauge 100 Mark, entrippte Tabakblaätter
und Abfälle von Rohtabak 280 Mark. Mangotes 300 Mark,
Sschnupf⸗, Rau⸗ oder Rauchtabat in Rollen oder Platten 600 Mark,
geschnittener Rauchtabak 1100 Mark, Zigarren 700 Mark, Ziga⸗
retten 1500 Mark für den dz. Der We rtzuschlagzoll wurde
für Tabakblätter und Zigarren ausländischer Herkunft von 40
auf 6590 des Fakturenwertes erhöht mit der Einschränkung, daß
der Bundesrat diesen Satz für Tabakblätter erst dann in Kraft
setzen darf, wenn in einem Ualendervierteljahre der der Ver—
zollung zugrunde gelegte Wert durchschnittlich weniger als
180 Mark für 1 de betragen haben wird. Die Verwendung von
Tabakersatzstoffen unterliegt der Genehmigung der Zollbehörde;
als solche sind zugelassen: Gewöhnliche Rirschblätter und Weichsel—
kirschblätter, Steinkleeblüten, eingesalzne Kosenblätter, Veilchen—
wurzelpulver, Panilleroots, Wegebreitblätter, Altheeblätter, Huf⸗
lattichblätter, Baldrianwurzeln, getrocknete Brennesseln. Hier—
von wird auch eine Steuer von 120 Mark pro de erhoben. Die
Fabrikat- GBanderolen-⸗) Steuer beträgt für 1000 Sigaretten:
Klasse 1a, Kleinverkaufspreis bis 15 Mark, pro 1000 Stück
2 Mark, 1b 15225 Mark — 3 Mark, 10 2535 Martk —
4,50 Mark, 1d 35-50 Mark — 6,50 Mark, we 50 -70 Mark
— 9,50 Mark, 11 mehr als 70 Mark — 15 Mark; für Zigaretten—