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Durch diese Umstände und durch eifrige Propaganda
 hat die Produktion des deutschen Schaumweines
 stetig zugenommen. Auch der Export beginnt
 sich zu heben:
1881 werden 1389 Tonnen
1891 » 1766 »
1901 „ 1959 »
exportiert, was eine Zunahme von 41% bedeutet.
Als im Jahre 1900 ein bedeutender Geldbedarf
sich im Reichshaushalte fühlbar machte, wurde im
Reichstage, ohne dass die Regierung den Antrag
gestellt hatte, das Begehren laut, nach einem Gesetzentwurf,
 zur Einführung einer Verbrauchsabgabe
 vom inländischen Schaumweine, gleichzeitig
mit dem Wunsche nach einer Abänderung des Zolltarifgesetzes,
 d. h. einer entsprechenden Erhöhung
des Champagnerzolles.
Dieses in Aussicht stehende Schaumweinsteuergesetz
 hat natürlich in der Industrie grossen Widerspruch
 hervorgerufen, wurde aber vom Reichstage
angenommen und ist als „Schaumweinsteuergesetz
vom 9. Mai 1902“ in Kraft.
Dieses Gesetz verlangt eine besondere Beachtung,
 denn zum ersten Male wird hiermit der Versuch
 gemacht, eine sogenannte Luxusverbrauchssteuer
 einzuführen.

Auch steuertechnisch bedeutet das Gesetz eine
Neuerung, da zum ersten Male das Steuerzeichensystem
 (Banderole) zur Erhebung einer Verbrauchsabgabe
 im deutschen Reiche zur Anwendung kommt.
Die Steuer beträgt 50 Pfennig pro Flasche und
das Gesetz trat mit dem 1. Juli 1902 in Kraft.
Es ist aber nicht das erste Mal, dass sich die
Reichsgesetzgebung mit dem Schaumweine befasst.
In den Ausführungsbestimmungen vom 2. Juli 1901