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Da
SSC

tellierung dieses Gewerbes sprechen wollte!), Wenn z. B. ein Staat für
jede Brauerei seines Gebietes bestimmt, daß sie nur ein bestimmtes Quantum
her@teilen, darf, so ist lediglich dadurch noch keine Kartellierung der ganzen
Brauereiindustrie dieses Staates herbeigeführt. Das gleiche würde für eine
sh N Preisfestsetzung gelten. Wenn ein Staat z. B. für den Absatz
gewisser Eigetignisse in das Ausland Mindestpreise vorschreibt (also das tut,
WS auf ‚anderen Gebieten ein privates Exportkartell tut), so kann man
Yediglich Han noch nicht sagen, daß die betreffende Industrie für den
Export zwangsweise kartelliert sei.
Es ist deshalb. unrichtig, mit Bezug auf die gesetzliche Regelung des
Kaliabsatzes von einem Zwangskartell oder gar, wie das immer wieder geschieht?),
 von einem Zwangssyndikat zu reden. Zwar hatte, worauf noch
zurückzukommen sein wird, "der dem Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf®)
 vorgesehen, daß für den ganzen deutschen Kalibergbau von Reichswegen
 eme „Vertriebsgemeinschaft‘“ eingerichtet werde und daß Kalisalze
von Kaliwerksbesitzern nur durch Vermittlung dieser Vertriebsgemeinschaft
abgesetzt werden dürften; aber diese Bestimmungen sind von der Reichstagskommission
 gestrichen und nicht in das definitive Gesetz aufgenommen
worden, Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910
führt nur eine Kontingentierung der Kaliwerke und eine staatliche Preisnormierung
 ein. Ein zwangsweiser Zusammenschluß der Kaliwerke liegt
nicht vor, Das Kalisyndikat ist ein — durch die Zwangskontingentierung
gefördertes, resp. dadurch erst ermöglichtes — vertragsmäßiges Kartell.
2. Kein Zwangskartell liegt aus den dargelegten Gründen weiter vor
wenn — wie das im Kriege ja in zahlreichen Fällen geschehen ist — die
Beschaffung der Rohmaterialien oder der Absatz der Produkte eines In-')
 Wohl kann durch eine solche Zwangskontingentierung die Gründung eines vertragsmäßigen
 Kartells besonders erleichtert oder überhaupt erst praktisch ermöglicht werden,
aber deshalb bleibt ein solches Kartell doch ein vertragsmäßiges und ist kein durch
staatlichen Zwang gebildetes; / %) Beckerath spricht a. a. O. S. 34 von dem „bereits
 vor dem Kriege bestehenden Zwangssyndikat (Zwangskontingentierung) der Kaliindustrie‘.
 Liefmann, der ebenfalls in bezug auf die Kaliindustrie von einem Zwangssyndikat
 redet, sagt a. a. O. S. 294: „So war ein Zwangssyndikat in der Kaliindustrie
zeschaffen und ein Handelsmonopol in dessen Hände gelegt: Kali darf nur durch die
Vertriebsstelle verkauft werden.‘ Das ist nach dem oben Gesagten unrichtig. Es wäre
richtig gewesen, wenn der Gesetzentwurf unverändert angenommen wäre, was aber nicht
zeschehen ist. Auch Brandt, Zwangssyndikate und Staatsmonopole (Berlin 1918}
nennt S. 18 unter Berufung darauf, daß die Begründung des [gerade in diesem Punkte
durch den Reichstag geänderten!] Gesetzentwurfs offen zugebe, daß der Zweck des Ge-;etzes
 ein Zwangssyndikat sei, das Kalisyndikat einen „durch das Gesetz gesicherten
Zwangsverband‘“, / 2% Einen Abdruck des Gesetzentwurfes, des allgemeinen Teils der
Begründung dazu und des definitiven Gesetzes s. in dem von mir herausgegebenen
Bändchen ‚„Kartelle des Bergbaues‘“ (Leipzig 1911), S. 1574.