©
[sa]

Zwangskartelle, 509

dustriezweiges ausschließlich einer (staatlichen oder privaten oder gemischt
privaten und staatlichen, bereits von früher her bestehenden oder ad hoc
neu begründeten) Zentralstelle übertragen ist, ohne daß die Gesamtheit der
davon betroffenen Geschäfte auf die Zusammensetzung und die Maßnahmen
lieser Zentralstelle einen Einfluß auszuüben vermag. Auch wenn einzelne
Werke der betreffenden Industrie die einzigen Gesellschafter 4. B. einer
(derartigen Kriegsrohstoffgesellschaft bilden, so liegt keine Zwangskartellierung
vor, weil es sich eben nur um einzelne Werke, nicht um die Gesamtheit der
von jener Bestimmung betroffenen Industrie handelt]).
3. Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn — weiterhin wird bei
Besprechung der Zwangsorganisation in der Schuhindustrie auf diesen Punkt
noch näher einzugehen sein — irgendeiner faktisch aus Industriellen des
betreffenden Gewerbezweiges zusammengesetzten Kommission die Regelung
der Produktions- und Absatzverhältnisse staatlich übertragen wird, wenn
aber diese Kommission nicht als Vertretung der Gesamtindustrie, sondern
in der Art einer Behörde auftritt und die davon betroffenen Industriellen
(lie Zusammensetzung der Kommission und ihre Maßnahmen nicht unmittelbar
 zu beeinflussen vermögen. Da handelt es sich ım eine Zwangsorganisation.
aber nicht um ein Zwangskartell.
II. Von Zwangskartellen (und Zwangssyndikaten) sollte man m. E.
nur sprechen, wenn der Zusammenschluß der beteiligten Geschäfte direkt
ılurch staatlichen Zwang herbeigeführt wird. Eine solche direkte staatliche
Maßnahme ” 1St "Voß so6r wesentlicher Besonderheit, daß das Bedürfnis
besteht, diesen Fall auch sprachlich scharf von anderen zu scheiden, wo zwar
der Staat indirekt auf das Zustandekommen eines Kartells von großem
Einflusse war, cs sich aber trotzdem um ein freies, auf vertragsmäßiger
1 Anders liegt es da, wo bereits bestehenden, nicht alle Werke der betreffenden Art
umfassenden freien Verbänden das ausschließliche Recht des Absatzes übertragen,
zugleich aber den bisher außenstehenden Werken das Recht zugesichert wird, die Mitgliedschaft
 des Verbandes zu erwerben, So sagt die Bundesratsverordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (RGBlL. S. 279): „Wer
Branntwein herstellt (Brenner), hat den hergestellten Brauntwein einschließlich der
Bestände an die Spirituszentrale zu liefern, Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwertungsverbande
 deutscher Spiritusfabrikanten mit den gleichen Rechten und Pflichten
beizutreten, wie die ihm bereits angehörenden Mitglieder,‘“ Ähnlich hatte schon früher
die (später mehrfach erneuerte und erweiterte) Bundesratsverordnung betr. Regelung
des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei vom 5. November 1914 (RGBI.
S. 471) bestimmt: „Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
 herstellt oder durch andere herstellen 14ßt (Trockner), darf die Erzeugnisse
bis zum 30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen, Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
 m. b. H, unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages
 heizutreten.‘'

zn
T
E
ao x
Oo 3
©
2
©
&lt; ©
U
La}
oo ©
9 =

©
[$)

N
et

ss
CO

I
(3

a
©

N
CC

N
CC

©
©

um
DO

5

I

zz
a

&lt;o

(

CO

Do
A

Io
et

LO
MO

CN

N
an)

N
‘