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R. Passow,

Grundlage ruhendes Kartell handelt, Von einem Zwangskartell sollte man
also da nicht sprechen, wo der Staat das Zustandekommen eines freien
Kartells nur angeregt und — wenn auch noch so einflußreich — gefördert hat,
z. B. durch direkte Empfehlung, durch Geltendmachung seines Einflusses
als Auftraggeber, durch Zollschutz, durch steuerliche Maßnahmen, durch
Erschwerung des Entstehens neuer Konkurrenzwerke, durch Erschwerung:
der Verhinderung des Abschlusses langfristiger Lieferungsverträge usw.
Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn ein Kartell nur deshalb zustandegekommen
 ist, weil — Vorgänge in der Zementindustrie während des
Krieges geben zu dieser Bemerkung Veranlassung — die Beteiligten fürchteten,
 daß anderenfalls eine staatliche Zwangskartellierung eintreten würde.
Das gleiche gilt, wenn — wie das im Kohlenbergbau der Fall war — der
Staat die Einführung eines Zwangskartells bereits offiziell angedroht hatte
and das vertragsmäßige Kartell nur unter dem Druck dieser Tatsache zustandegekommen
 ist. Gewiß ist die Kartellbildung hier nicht gerade ‚„freiwillig‘
 erfolgt, rein aus der Initiative der Beteiligten entsprungen; aber
trotzdem besteht zwischen einem solchen infolge staatlichen Druckes zustandegekommenen
 vertragsmäßigen Kartell und einem im Falle des Nichtabschlusses
 eines privaten Kartellvertrages direkt vom Staate aufoktroyierten
Zwangskartell ein so tiefgreifender Unterschied, daß man diese beiden Fälle
scharf auseinanderhalten und zu diesem Zwecke jenen Ausdruck für den
‘etzteren Fall reservieren sollte.
III. In der nationalökonomischen Literatur hat sich allmählich der
Brauch durchgesetzt, die Worte Kartell und Syndikat nicht unterschiedslos
durcheinander zu gebrauchen, sondern sie in verschiedenem Sinne zu beautzen
 derart, daß Kartell der allgemeinere Ausdruck ist, Syndikat zur
Bezeichnung einer speziellen. Art von Kartellen dient, nämlich derjenigen,
bei denen der Absatz (oder der Einkauf) nicht den einzelnen Kartellmitgliedern
innerhalb der Grenzen des Kartellvertrages überlassen bleibt, sondern gemeinsam
 für alle durch eine zentrale Kartellgeschäftsstelle erfolgt. Da es
sich hierbei um einen stark eingebürgerten Sprachgebrauch handelt, so sollte
man daran auch festhalten, wenn von Zwangskartellen und -syndikaten die
Rede ist, sollte also den Ausdruck Zwangskartellierung als den allgemeineren,
Zwangssyndizierung als Bezeichnung für einen Spezialfall verwenden.
IV. Hält man sich an das vorstehend Ausgeführte, so schrumpft die
Zahl der Fälle, in denen man von Zwangskartellen im eigentlichen Sinne des
Wortes reden kann, gegenüber der häufigen Verwendung des Ausdrucks
sehr stark zusammen. Vor dem Kriege hat es bei uns in Deutschland Zwangskartelle
 nicht gegeben, Zu Zwangskartellen (ev. auch zu Zwangssyndikaten)
hätten sich die Zwangsinnungen entwickeln können!), wenn nicht der
Yy Allerdings hätte es sich dann nicht um bloße Zwangskartelle gehandelt, da die Zwangs-