Zwangskartelle,

SII

viel umstrittene $ 100q der Gewerbeordnung entgegenstände: „Die Innung
darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen
oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. Entgegenstehende
Beschlüsse sind ungültig.“ Schreiben Zwangsinnungen trotz dieser Bestimmung
 ihren Mitgliedern Mindestpreise vor, so entbehren diese Beschlüsse
der Unterstützung durch staatlichen Zwang, die Innungen werden also dadurch
 nicht zu Zwangskartellen *).
Zu einem Zwangssyndikat für den Kalibergbau wäre cs vor dem
Kriege gekommen, wenn der schon erwähnte Gesetzentwurf über den Kaliabsatz
 zum Gesetz erhoben wäre. Zwar bestimmt jener Entwurf, der den
Absatz von Kalisalzen durch Kaliwerksbesitzer nur durch Vermittlung einer
von Staats wegen errichteten ‚,Vertriebsgemeinschaft‘ zulassen wollte,
nicht direkt, daß die sämtlichen zum Absatz zugelassenen Kaliwerksbesitzer
zwangsweise zu dieser Vertriebsgemeinschaft ‚zusammengeschlossen würden.
sondern sagt nur: „Der Vertriebsgemeinschaft kann jeder Besitzer eines
Kaliwerkes beitreten‘, aber da der Beitritt zur Vertriebsgemeinschaft keinerlei
Nachteile, dagegen erhebliche Vorteile bedeutet hätte, so wäre die zwangsweise
 Schaffung einer Vertriebsgemeinschaft mit Beitrittsrecht der Kaliwerksbesitzer
 praktisch doch auf das gleiche hinausgekommen als wenn von
vornherein expressis verbis ein Beitrittszwang ausgesprochen wäre. Die
Geschäftsführung der Vertriebsgemeinschaft wäre zwar in verschiedenen
Richtungen durch staatliche Vorschriften und staatliche Organe eingeschränkt
worden; aber es wäre doch noch ein so weiter Spielraum für die Selbstbestimmung
 der vereinigten Kaliwerksbesitzer verblieben, daß durch die staatlichen
 Eingriffe nicht etwa der Begriff des Zwangssyndikats aufgehoben
wäre. Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt: „Ein Mißbrauch der durch
den Ausschluß jeder Konkurrenz dieser Vertriebsgemeinschaft zufallenden
wirtschaftlichen Macht zum Schaden öffentlicher Interessen soll dadurch
verhindert werden, daß die Gemeinschaft nach gewissen Richtungen der
Aufsicht der Organe des Reiches unterstellt wird, Einer Ausnutzung des
Verkaufsmonopols durch die Gemeinschaft zum Schaden der inländischen
Abnehmer will die Bestimmung vorbeugen, daß die erstmalige Festsetzung
and jede Erhöhung der Inlandpreise der Genehmigung durch den Bundesrat
bedürfen, während andererseits die Gemeinschaft bei der Bemessung der
Auslandpreise nur insoweit beschränkt ist, als diese, soweit nicht der Bundesrat
 Ausnahmen zuläßt, nicht niedriger sein dürfen als die Inlandpreise. Im
nnungen dann nicht nur eine monopolistische Regelung des Absatzes (oder Einkaufes)
vezweckt, sondern außerdem auch noch eine Reihe anderer Aufgaben (die eigentlichen
{nnungsaufgaben) zu verfolgen gehabt hätten, / ?) Über einen interessanten älteren
Versuch, mit Hilfe einer Zwangsorganisation, der Berggewerkschaftskasse, die Karteljerung
 des Ruhr-Steinkohlenbergbaus zu fördern, vgl. meine Schrift „Kartelle des
Bergbaues“ S., off.