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R. Passow,

übrigen soll die Vertriebsgemeinschaft in ihrem Geschäftsbetriebe
 vollständig freie Hand haben.“ Insbesondere war vorgesehen,
 daß die — freilich der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfende
— Satzung von den Mitgliedern der Vertriebsgesellschaft selbst aufgestellt
würde, Nur wenn sie nicht rechtzeitig zustande käme oder vom Bundesrat
nicht genehmigt würde und wenn im letzteren Falle auch eine neue Fassung
nicht rechtzeitig zustande käme oder wiederum nicht die Genehmigung des
Bundesrats fände, sollte die Satzung vom Bundesrate erlassen werden.
Wirkliche Zwangskartelle, und zwar voraussichtlich Zwangssyndikate
als Kriegsschöpfungen würden wohl vorliegen, wenn — was bisher noch nicht
geschehen ist, da infolge. der Drohung damit vertragsmäßige Kartelle zustande
 gekommen sind — auf Grund der Verordnung vom 12. Juli 1915
neue Fassung vom 30. August 1915) der Reichskanzler oder die Landeszentralbehörde,,die
 Besitzer von Steinkohlenbergwerken oder Braunkohlenbergwerken
 allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte
 Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften,
 denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeugnisse
 der Gesellschafter obliegt‘, vereinigt hätte. Freilich war
hier ein stärkeres staatliches Eingreifen in die Geschäftsführung geplant —
50 Soll die Satzung vom Reichskanzler resp. der Landeszentralbehörde erassen
 werden —; aber jedenfalls ergibt sich schon aus dem ursprünglichen
 Zweck dieser Verordnung, das Weiterbestehen des Rheinisch-West-‘älischen
 Kohlensyndikats etwa in der bisherigen Weise sicherzustellen, daß
nan den Mitgliedern der Zwangsgesellschaften so viel Freiheit lassen wollte,
laß in dieser Hinsicht kein Bedenken bestände, von Zwangskartellen zu reden,
In ein Zwangssyndikat umgewandelt ist das Spiritussyndikat. Man
szann wohl sagen, daß diese Umwandlung schon dadurch erfolgt ist, daß die
arwähnte!) Bekanntmachung vom 15. April 1916 für alle Brenner eine Pflicht
zur Ablieferung ihres Branntweins an die Spirituszentrale und für die bisher
außenstehenden Brenner ein Recht auf Beitritt zum Verwertungsverbande
leutscher Spiritusfabrikanten statuierte?). Auf alle Fälle schafft die Bundesratsverordnung
 vom 10. Januar 1918 (RGBI. S. 15) ein Zwangssyndikat,
Da die Kartellverträge am 15. September 1918 ablaufen und man es für
ausgeschlossen hielt, daß sie (und die sonstigen damit zusammenhängenden
Verträge) rechtzeitig und allseitig erneuert würden, so bestimmt die genannte
Verordnung vom 10. Januar 1918: „Verträge der Spirituszentrale, die die
Lieferung, Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Branntwein betreffen,
gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Verordnung vom
I5. April 1916 [den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs-;)
 S. oben S. 509 Anm. ı. / ®%) Das gleiche würde für die S. 509 Anm. ı genannte
Ürockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft gelten.