Zwangskartelle,

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kanzler] verlängert. Beantragt der Vertragsgegner der Spirituszentrale mit
Rücksicht auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit
und Härte die Änderung des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande,
 so kann der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle die Vertragsbedingungen
 anderweit festsetzen, Die Festsetzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.‘“
 Damit ist an die Stelle privater Vereinbarung staatlicher
Zwang gesetzt, während im übrigen die bisherige Organisation beibehalten ist.
Dagegen gehören nicht in die Kategorie der Zwangssyndikate manche
kriegswirtschaftlichen Gebilde, die in der Öffentlichkeit, in der Literatur!)
und auch von der Regierung als solche bezeichnet werden, Es handelt sich
dabei in erster Linie um die auf der Bundesratsverordnung vom 17. März 1917
beruhenden ır „Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften‘“?).
 Auf den ersten Blick erweckt die Fassung der Vorschriften,
lie offenbar den staatlichen Eingriff in die Verhältnisse der Industrie als
möglichst ‚gelinde hinstellen soll, der Ausdruck ‚Gesellschaften‘ usw, den
Eindruck, daß es sich hier um einen zwangsweisen syndikatsıhäßigen Zusammenschluß
 der Industriellen handelt, in Wirklichkeit liegt aber eine. weitgehende
 staatliche Regelung der Industrie, bei der für eine eigentliche
Selbstverwaltung der Industriellen kaum noch Spielraum übrig bleibt, vor.
Ausgangspunkt dieser Maßnahmen war nicht der Wunsch, die Konkurrenz
 zwischen den einzeinen Fabriken zu regeln, denn bei der Knappheit
an Leder und der dadurch bedingten geringfügigen Erzeugung lag dazu gar
kein Anlaß vor. Es handelte sich vielmehr darum, eine durchgreifende Zusammenlegung
 der Betriebe zu erzwingen und gleichzeitig für die Entschädigung
 der stillgelegten Betriebe zu sorgen. Eine solche Konzentration der
Produktion auf wenige „Höchstleistungsbetriebe‘“ unter Entschädigung der
stillgelegten ließe sich an sich ja auch in anderer Form herbeiführen und ist
häufig in anderer Form herbeigeführt: teils durch private Vereinbarungen
der Industriellen untereinander®), teils dadurch, daß die Stellen, die die
') Liefmann spricht a. a. O. S. 298 von Zwangssyndikaten in der Schuhindustrie;
Beckerath a. a. O. S, 39 von „dem Zwangssyndikat in der Schuhindustrie‘‘, trotzdem
 er selbst sagt: „Die Selbstbestimmung der Industriellen ist so gut wie völlig
ausgeschaltet.‘ Ebenso die in der nächsten Anmerkung genannten Abhandlungen,
?) Vgl. darüber Hirschfeld, Das Zwangssyndikat (Deutsche Juristenzeitung 1917,
5. g96ff.), Mainzer, Das Zwangssyndikat in der Schuhindustrie, Berlin 1918. Die
Regelung beruht auf der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und
Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (RGBl. S. 236), abgeändert
 durch Bekanntmachung vom 11. Juli 1918 (RGBI. S. 729). Die Satzung der
Herstellungs- und Vertricbsgesellschaften ist veröffentlicht im Reichsanzeiger vom
17. März 1917 (abgedruckt bei Mainzer S. 62ff.). Eine Abänderung der Satzung s.
Reichsanzeiger vom 15. Juli 1918. Ich zitiere weiterhin die Bundesratsbekanntmachung
and die Satzung in der jetzt geltenden abgeänderten Fassung. / ®%) Vgl. das bei
Mainzer a. a. O. S. 34ff. über die Regelung in der Baumwollindustrie, ferner das in