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R. Passow,

Rohstoffe zuweisen, oder die Aufträge zu vergeben haben, nur bestimmte
Betriebe berücksichtigen, von diesen aber eine Abgabe einziehen, aus der
Jie anderen entschädigt werden, In der Schuhindustrie hielt man diese Wege
offenbar wegen der großen Zahl (etwa 1600) der in Betracht kommenden
Betriebe nicht für recht gangbar und deshalb entschloß man sich hier zu einer
weitergehenden staatlichen Regelung. ;
Will man den Sachverhalt richtig erfassen, so wird man bei einer Schilderung
 dieser Verhältnisse nicht, wie die Bundesratsverordnung das tut, mit
den sog. Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften, sondern mit
der Zentralstelle, dem „Überwachungsausschuß der Schuhindustrie‘“
anfangen müssen. Dieser mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Ausschuß „zur
Überwachung der Herstellung und des Absatzes‘“ ist mit sehr weitgehenden
Befugnissen ausgestattet, Er „erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern
 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung,
äber den Absatz und über die Verkaufspreise. Er verteilt die
Rohstoffe und vermittelt die Verteilung der Aufträge der
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung. Er überwacht:
lie Tätigkeit der Gesellschaften. Er verwaltet eine Ausgleichskasse,
 aus der denjenigen. Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei denen
infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesellschafter ent-‚allenden
 Ausgleichsbeträge zu dem Umsatz der Gesellschafter in der. Zeit
vom I. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei
lem Durchschnitt der Gesellschaften‘“1), Der Überwachungsausschuß bestimmt
 endgültig die Beteiligung der Gesellschafter an der Herstellung von
Schuhwaren, Die Gesellschafter sind verpflichtet, Schuhwaren nach seinen
Weisungen herzustellen und der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zur
überlassen?), Der Übernahmepreis für die von den Schuhherstellern an die
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften abzuliefernden Erzeugnisse wird
aach Anweisung des Überwachungsausschusses festgesetzt?). Der Überwachungsausschuß
 setzt die Lieferungsbedingungen und die Verkaufspreise
ler Gesellschaften fest). Er bestimmt, wie der Überschuß der Verkaufspreise
 über die Übernahmepreise zu verwenden ist, „setzt insbesondere fest,
wieviel zur Deckung der Verwaltungskosten, zum Ausgleich unter den Gesellschaftern
 zu verwenden und wieviel an den Überwachungsausschuß abzu-{ühren
 ist“). Die Mittel, deren der Überwachungsausschuß zur Durch-[ührung
 seiner Aufgaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften
 aufgebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung
bestimmt der Überwachungsausschuß%.

der Deutschen Juristenzeitung 1918 S. 58f. über den Verband deutscher Ledertreib-:ijemenfabrikanten
 Gesagte, / *) Bundesratsverordnung Art. II $ 5. / ?*) Satzung $ 23.
3 Satzung 828. / %) Satzung 8 24. / 5) Satzune $20. / % Bundesratsverordnung Art. IT8 7.