Zwangskartelle,

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Dieser Ausschuß hat nicht nur das Recht zu bestimmen, welche Fabriken
weiterarbeiten und welche stillgelegt werden sollen, sondern er kann auch
iiber die Vorräte und die Fabrikationsmittel aller Schuhwarenhersteller (nicht
nur der Gesellschafter) verfügen. Neben der Statuierung einer Auskunftspflicht
 aller Hersteller gegenüber dem Überwachungsausschuß!) bestimmt
die Bundesratsverordnung: „Der Überwachungsausschuß kann verlangen,
daß Hersteller von Schuhwaren ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen
 und Fertigerzeugnissen sowie ihre Fabrikationsmittel
 einer Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum
oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch
ein Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Wird die Überlassung zu Eigentum
verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick auf die Gesellschaft über,
in dem das Verlangen dem Hersteller oder Inhaber des Gewahrsams zugeht,
Der Überwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Überlassung an
eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen‘‘ 2).
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Überwachungsausschusses
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und (oder) Geldstrafe bis zu 15000M.
bedroht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehören oder nicht®). Wegen schuldhafter Verletzungen der
Vorschriften der Bundesratsverordnung, der Satzung oder der Anordnungen
des Überwachungsausschusses kann der Überwachungsausschuß einen Gesellschafter
 von der Beteiligung am Gewinn ganz oder teilweise ausschließen.
Eine solche Entscheidung des Überwachungsausschusses ist unanfechtbar %).
Eine ganz außerordentliche Gewalt über die ganze Industrie ist danach
offenbar in die Hand des Überwachungsausschusses gelegt. Und wer bestellt
aun die Inhaber dieser Gewalt? Nicht die Industriellen, sondern der
Reichskanzler. Art, II $ 4 der Bundesratsverordnung bestimmt: Der
Überwachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
 und höchstens weiteren 25 Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter
 und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt
und abberufen, Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Geschäftsordnung für den
Überwachungsausschuß hat der Reichskanzler erlassen. Dem Überwachungsausschusse
 gehört ferner ein Vertreter des Reichskanzlers an. Beigegeben
ist dem Überwachungsausschuß ein ‚Beirat‘ von 7 Mitgliedern, die den
‘') Bundesratsverordnung Art. III $ x. / *) Bundesratsverordnung Art. IlI $ 2. Vgl,
dazu die im Reichsanzeiger vom 5. April 1917 veröffentlichten „‚Übergangsvorschriften“
des Überwachungsausschusses vom 26. März 1917, in denen eine allgemeine Beschlagnahme
 aller Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie der Fabrikationsmittel, welche
sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam der Hersteller von Schuhwaren befinden
oder dahin gelangen, ausgesprochen ist. / % Bundesratsverordnung Art. II $ 10,
Art, III $ 3. / *) Satzung $ 35.