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R. Passow;

Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehören und ebenfalls
vom Reichskanzler ernannt und abberufen werden, Der Überwachungsausschuß
 untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Vorsitzende des
Ausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle
wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten und ihm auf Verlangen
Auskunft zu geben. Bei der Beschlußfassung des Überwachungsausschusses
hat der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse
wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden.
Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung.
Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht der
Reichskanzler die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat‘).
Die Organe für die Durchführung der Anordnungen des Überwachungsausschusses
 sind die Ir rechtsfähigen „Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften“.
 Zu ihnen gehören infolge Anordnung des Reichskanzlers
„die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August
to14 Schuhwaren hergestellt haben‘, ohne Rücksicht darauf, ob sie weiterarbeiten
 oder stillgelegt werden, Unter besonderen Verhältnissen kann der
Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch
an Betrieb, der erst nach dem I. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwaren
 begonnen hat, in eine Gesellschaft aufgenommen wird. Nicht zu den
Gesellschaften gehören die Betriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung,
 sowie die Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig
hergestellt werden ?). Zweck der Gesellschaften ist: die Herstellung und den
Absatz von Schuhwaren jeder Art nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe
and der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse zu regeln und einen Ausgleich
zwischen den stilliegenden und weiterarbeitenden Gesellschaftern herbeizuführen?),
 Die Satzung der Gesellschaften ist vom Reichskanzler erlassen,
ler auch Namen, Sitz und örtlichen Bereich der Gesellschaften bestimmt,
mit der Bekanntmachung der Satzung im Reichsanzeiger sind die Gesellschaften
 entstanden %).
Wer leitet nun diese „Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften‘? Auch
hier ist wieder zu betonen, daß nicht die Gesellschafter selbst die Leitung
n der Hand haben; vielmehr ist ein vom Überwachungsausschuß
bestellter Vorstand („Verteilungsausschuß‘‘) maßgebend. Zwar ist in
der Satzung auch eine aus sämtlichen Gesellschaftern bestehende Gesellschafterversammlung
 vorgesehen, aber sie hat nicht viel zu sagen. „Die
Gesellschafterversammlung macht dem Überwachungsausschusse Vor-Schläge
 für die Besetzung des Verteilungsausschusses und nimmt die
Berichte des Vorsitzenden des Verteilungsausschusses entgegen‘), Der
') Bundesratsverordnung Art. II 8 6. / *% Ebenda Art. I. / % Bundesratsverordaung
 Art. I Satzung $ 3. / %*) Bundesratsverordnung Art. II 8 ız./ 5) SatzungS 8.