Zwangskartelle.

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aus einem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern bestehende Vorstand
(Verteilungsausschuß) wird, wie schon bemerkt, vom Überwachungsausschuß
der Schuhindustrie bestellt und abberufen!). Die Geschäftsordnung des
Verteilungsausschusses wird vom Überwachungsausschusse erlassen 2). Dem
Verteilungsausschuß, also nicht der Gesellschaft liegt ob: Die Durchführung
der Anordnungen des Überwachungsausschusses und die Überwachung von
deren Beachtung bei den Gesellschaftern, die Aufstellung des Verteilungsplans
 für den Versand der in dem Bezirke hergestellten Erzeugnisse auf
Grund der Anordnungen des Überwachungsausschusses?).
Überblickt man diese Bestimmungen, so wird man anerkennen müssen,
laß es sich hier nicht um einen Zusammenschluß der Industriellen durch
staatlichen Zwang handelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, daß sie selbst
(unter mehr oder minder weitgehender staatlicher Aufsicht) ihre Angelegenheiten
 regeln, daß der Staat hier vielmehr mit Rücksicht auf die besonderen
Kriegsnotwendigkeiten die Regelung der ganzen Industrie selbst in die Hand
genommen hat in einer Weise, die für eine Selbstbestimmung der Industriellen
keinen Spielraum 1äßt*). Für die Durchführung dieser Bestimmungen ist
es natürlich von Bedeutung, daß die Regelung der Industrie nicht in die
Hände von Staatsbeamten gelegt ist, sondern daß man dazu Fachleute aus
der Industrie selbst berufen hat und sich dabei an die Vorschläge von Industriellen
 (nicht der Industriellen) gehalten hat; aber entscheidend ist doch,
laß diese nicht von der Gesamtheit der Industriellen gewählt sind®), daß sie
‘') Satzung $ 14. / ?) Satzung $ 16. / % Satzung $ 15. / *) Hirschfeld sagt a.a. O.
3. 999: „Die Funktionen, die der Überwachungsausschuß in Verbindung mit den ır
Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften erfüllt, sind rein öffentlich-rechtliche,
 und es handelt sich bei dem Zwangssyndikat um Behörden.“ Mainzer sagt a. a. O.
S. ı2ff.: „Der Überwachungsausschuß der Schuhindustrie ist eine auf Grund öffentlichen
 Rechts geschaffene, mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, behördenähnliche Körperschaft,
 ausgerüstet mit übertragenen Staatshoheitsrechten, der seine Tätigkeit selbstverwaltend
 unter beschränkter Staatsaufsicht ausübt. . , . Das Tätigkeitsgebiet des
Jberwachungsausschusses ist ein rechtsnormschaffendes, ein verwaltendes und rechtsprechendes,‘“
 Von den Gesellschaften sagt er, sie seien „völlig unselbständig, sie
sind in jeder Hinsicht von den Weisungen des Überwachungsausschusses abhängig. ...
Sie sind ohne Einfluß auf die zum Vertrieb kommenden Warensorten und Mengen,
zie haben kein Recht, den Wettbewerb auszuschließen oder zu beschränken, sie regeln
nicht die Produktion oder den Absatz oder beides, sondern sie sind nichts anderes als
Organe des Überwachungsausschusses der Schuhindustrie, auf welchen die Gesetzgebung
 einzelne ihrer die Kriegswirtschaft regelnden Funktionen übertragen hat.“
% In dem ır. Nachtrag zur Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß
des Krieges (Reichstagsdrucksache Nr. 1214 S. 98f.) heißt es: „Eine Wahl des Überwachungsausschusses
 erschien der Industrie selbst untunlich bei der außerordentlich
großen Zahl der in Betracht kommenden Betriebe. Außerdem mußte die Möglichkeit
gewahrt bleiben, Vertretern der verschiedenen Arten der Industrie, Vertretern von Groß-,
Mittel- und Kleinbetrieben und endlich Vertretern der verschiedenen Bundesstaaten
and Landesteile die ihnen zukommende Beteiligung zu sichern, Soweit Neuernennungen