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R. Pa
Passow,

nicht deren Organe zur Wahrung von deren Interessen sind, sondern vielmehr
 im allgemeinen staatlichen Interesse ihre Funktionen ausüben sollen.
Aus diesen Gründen sind die einzelnen Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften
 und erst recht die Gesamtorganisation der Schuhindustrie
 (Überwachungsausschuß und ır Gesellschaften) nicht ein Gegenstück
 zu den privaten Syndikaten. Zwischen den geschilderten Kriegsorganisationen
 und den privaten Syndikaten besteht nicht etwa nur der
Unterschied, daß die letzteren durch die Industriellen selbst, die ersteren
Turch staatlichen Zwang ins Leben gerufen sind; es bestehen auch sonst
so tiefgreifende Unterschiede zwischen beiden Gebilden, daß man den
Ausdruck Zwangssyndikate auf die Kriegsorganisationen der Schuhinlustrie
 nicht anwenden sollte?),
Bekanntlich wird in neuerer Zeit von der Geschäftswelt und den sonstigen
wirtschaftspolitisch Interessierten lebhaft erörtert, ob: und inwieweit die
Zwangsmaßnahmen, wie sie der Krieg gebracht hat, auch nach dem Kriege
aufrecht erhalten und ev. sogar ausgebaut werden sollten. Dabei werden
aber gewöhnlich die verschiedenen Erscheinungen, die im vorstehenden ausoinander
 gehalten sind, gar zu wild durcheinander gewürfelt, Die einen
fordern, daß der Staat die Kartellierung der Industrie durch Zwangsmaßıahmen
 gegen diejenigen, die nicht freiwillig beitreten wollen, allgemein
unterstützt, im übrigen aber — abgesehen von der Besteuerung — sich in
der Ergänzungen des Überwachungsausschusses notwendig werden, erfolgt die Ernennung
jeweils nach Vorschlag der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, aus deren
Bezirk ein Vertreter in den Überwachungsausschuß berufen werden soll.“ Bezüglich
ler Bestellung der Vorstände der einzelnen Gesellschaften durch den Überwachungsiusschuß
 heißt es dann weiter: „Die Bestellung als solche erschien erforderlich,
um jeden Zweifel über die tatsächliche Legitimation des Vorstandes auszuräumen,
wie er sich etwa dadurch ergeben könnte, daß von einzelnen Interessenten die
Rechtmäßigkeit der Wahl aus formellen Gründen beanstandet würde‘ [?]. / 1) Ganz
ihnlich liegt die Sache bei der Organisation der Seifenindustrie, die in ganz
ınaloger Weise auf Grund der Bekanntmachung vom 9. Juni 1917 (RGBIL S. 485) erfolgt
st. Auch hier steht an der Spitze ein „Überwachungsausschuß der Seifenindustrie“‘,
lessen Vorsitzende und Mitglieder vom KReichskanzler ernannt und abberufen werden.
Der Überwachungsausschuß erteilt den Seifenherstellern Anweisungen über Art, Ort
und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über die Verkaufspreise. Er verteilt
lie Rohstoffe; er überwacht die Betriebe, er kann verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen
 Waschmitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen
sowie ihre Fabrikationsmittel der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft gegen eine
ıngemessene Vergütung zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Unter dem Überwachungsausschuß
 steht. die ‚‚Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft‘“ (es sind
hier nicht mehrere Gesellschaften begründet, sondern nur eine einzige für das ganze
Reich), die Abhängigkeit der Gesellschaft ist hier noch größer, da der Überwachungszusschuß
 zugleich den Vorstand der Gesellschaft bildet. (Die vom Reichskanzler erlassene
Satzung ist im Reichsanzeiger vom ı2. Juni 1917 veröffentlicht.)