Zwangskartelle.

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die inneren Verhältnisse des Kartells nicht einmischt?), sie wollen also Zwangskartelle,
 die hinsichtlich ihrer Geschäftsführung ganz frei von staatlicher
Regelung sind, lehnen eine Zwangsorganisation nach Art der für die Schuhindustrie
 eingeführten vollständig ab; andere würden der Begründung von
freien Zwangskartellen der eben genannten Art unter keinen Umständen
ihre Zustimmung geben, würden aber mit einer Zwangsorganisation der
Industrie nach dem anderen Schema einverstanden sein. Natürlich redet
man dann einfach aneinander vorbei, wenn man trotz der weitgehenden
Verschiedenheit sowohl das eine als auch das andere und noch wieder ganz
anderes als „Zwangssyndikat‘ bezeichnet. Es wäre deshalb nicht nur für
die- wissenschaftliche Klassifikation der verschiedenen hier behandelten
Erscheinungen, sondern auch für die wirtschaftspolitische Diskussion von
großem Vorteil, wenn man sich in höherem Maße gewöhnen würde, vertragsmäßige
 und Zwangsorganisationen voneinander zu sondern, zwischen
Zwangskontingentierung und Zwangskartell zu unterscheiden, die Ausdrücke
Zwangskartell und Zwangssyndikat in der sonst üblichen Weise auseinanderzuhalten,
 und Zwangskartelle (ev. auch Zwangstruste) und andersartige
Zwangsorganisationen nicht miteinander zu verwechseln.

‘) So sagt Geh. Kommerzienrat Oscar Caro, der besonders lebhaft für Förderung der
Kartellierung durch staatlichen Zwang eingetreten ist, in einer Denkschrift „Syndizierung
 der deutschen Wirtschaft unter staatlicher Mitwirkung‘ (April 1918): „[Der
Staatsregierung] fällt die Aufgabe zu, den Zusammenschluß der einzelnen Betriebszweige
durch feste Kartellierung, der, wie die Praxis der Vorzeit lehrt, in vollkommener Weise
in freier Verständigung der Interessenten nicht zu erreichen ist, auf gesetzgeberischem
Wege zur Durchführung zu bringen. ... Die vorgeschlagene Lösung staatlicher
Mitwirkung führt indessen weit ab von dem Wege der in der Kriegszeit auf dem Gebiete
der Zwangssyndizierung eingeschlagenen Methoden, die eine durch die Kriegszeit bedingte
 unmittelbare einschneidende behördliche Beeinflussung der Geschäfts- und
Betriebsführung innerhalb der betreffenden Syndikate ergeben. . . . Demnach hätte in
der vorliegenden Frage die staatliche Betätigung sich darauf zu beschränken, diejenigen
Betriebszweige, innerhalb deren eine entsprechend starke Mehrheit unter Aufstellung
selbstvereinbarter Satzungen sich zum Zwecke einer Verbandsbildung zusammenfindet,
auf einen entsprechend langen Zeitraum dadurch zusammenzufassen, daß sie einer
den Gemeinschaftszweck störenden Minderheit durch Gesetz die Beitrittspflicht zu dem
von der Mehrheit der Berufsgenossen beabsichtigten Verbande auferlegt. Sofern indes
eine Minderheit wesentliche sachliche Bedenken zur Geltung bringt, die für sie gegen
den Beitritt zum Syndikat auf Grund der von der Mehrheit der Berufsgenossen vorgeschlagenen
 Satzungen vorliegen, dann soll — um eine unbillige Majorisierung der Minderheit
 zu vermeiden -— die Staatsbehörde zur Vermittlung angerufen werden und berechtigt
sein, nach Prüfung des Sachverhalts zu entscheiden, . . , Eine über das im vorstehenden
begrenzte Maß hinausgehende staatliche Einwirkung auf die Kartelle wäre von Übel.
Die geschäftliche Führung innerhalb der Verbände muß durchaus dem freien Ermessen
ler fachmännisch erfahrenen Mitglieder überlassen bleiben, wenn nicht der erstrebte
Erfolg in Frage gestellt werden soll.‘“

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