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        <title>"Zwangskartelle" ("Zwangssyndikate")</title>
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„Zwangskartelle“ („Zwangssyndi
Von Prof. Dr. Richard [Passow-Kiel.

g-“pane *

£

. der öffentlichen Diskussion, in geschäftlichen rorterungen,
auch in der nationalökonomischen Literatur ist, angeregt insbesondere
 durch gewisse Erscheinungen der Kriegswirtschaft,
aeuerdings in steigendem Maße von „Zwangskartellen‘“ und
vor allem von „Zwangssyndikaten‘““ die Rede. Dabei wird
mit diesen Ausdrücken ziemlich wahllos operiert, sie werden für Gebilde
der allerverschiedensten Art angewendet, und dadurch werden tiefgreifende
Unterschiede zum Nachteil klarer Erkenntnis verwischt!). (Auch unrichtige
 tatsächliche Angaben werden gerade in diesem Zusammenhang oft
vorgebracht.) Es scheint mir deshalb geboten, einmal auf diese begrifflichen
 Mängel hinzuweisen und dazu aufzufordern, jene Bezeichnungen in
präziserem Sinne zu gebrauchen, als das bisher häufig geschieht,
I. Zum Begriff des Kartells und damit auch des Zwangskartells gehört
m. E,, daß irgendwie ein Zusammenwirken, ein‘ gemeinsames Handeln der
beteiligten Erwerbsgeschäfte vorliegt. Kein Zwangskartell wird deshalb
lediglich dadurch geschaffen, daß a
I. der Staat die einzelnen Geschäfte eines Gewerbezweiges hinsichtlich
der Produktionsmenge, des Bezuges der Rohmaterialien oder des Absatzes
kontingentierts Wenn weiter nichts vorliegt als eine solche Zwangskontingentierung,
 sollte man deshalb aufhören, von Zwangskartellen (oder gar
Zwangssyndikaten) zu sprechen, Gewiß haben auch manche privaten
Kartelle keinen weitergehenden Zweck als eine Kontingentierung vorzunehmen,
 bei der Zwangskontingentierung wird also durch eine staatliche
Maßnahme das herbeigeführt, was sonst ein privates Kartell besorgt; es
widerspricht aber der sonst mit dem Worte verbundenen Vorstellung, wenn
man lediglich wegen einer staatlichen. Vorschrift über die zulässige Höhe
der Produktion (des Einkaufs oder des Absatzes), ohne daß die betreffenden
Geschäfte gleichzeitig irgendwie zu gemeinsamer Regelung ihrer Angelegenheiten
 zwangsweise zusammengeschlossen werden, von einer Zwangskar-*)
 Auch Liefmanns Ausführungen.zu diesem Punkte in der neuen (3.) Auflage seiner
verdienstvollen Schrift „Kartelle und Trusts‘“ (Stuttgart 1918) sind nicht einwandfrei,
H. von Beckerath, Zwangskartellierung oder freie Organisation der Industrie ? (Stuttgart
 1918) macht Ansätze zu einer Unterscheidung, hält die verschiedenen Dinge aber
anch nicht genügend auseinander.

z Sonderabdruck aus aa
Zeitschrift für Sozialwissenschaft.
' Neue Folge, IX. Jahrgang 1918. Heft 9/10.
Preis der Zeitschrift für Sozialwissenschaft durch jede Buchhandlung, Postanstalt (Postzeitungspreisliste
 1918 S, 386) halbjährl. M, 10,—; unter Streifband direkt vom Verlag M. 19.20
° Tiain? "sche Verlagsbuchhandlung,. Werner Scıhal! in Leinzie
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        508,

Da
SSC

tellierung dieses Gewerbes sprechen wollte!), Wenn z. B. ein Staat für
jede Brauerei seines Gebietes bestimmt, daß sie nur ein bestimmtes Quantum
her@teilen, darf, so ist lediglich dadurch noch keine Kartellierung der ganzen
Brauereiindustrie dieses Staates herbeigeführt. Das gleiche würde für eine
sh N Preisfestsetzung gelten. Wenn ein Staat z. B. für den Absatz
gewisser Eigetignisse in das Ausland Mindestpreise vorschreibt (also das tut,
WS auf ‚anderen Gebieten ein privates Exportkartell tut), so kann man
Yediglich Han noch nicht sagen, daß die betreffende Industrie für den
Export zwangsweise kartelliert sei.
Es ist deshalb. unrichtig, mit Bezug auf die gesetzliche Regelung des
Kaliabsatzes von einem Zwangskartell oder gar, wie das immer wieder geschieht?),
 von einem Zwangssyndikat zu reden. Zwar hatte, worauf noch
zurückzukommen sein wird, "der dem Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf®)
 vorgesehen, daß für den ganzen deutschen Kalibergbau von Reichswegen
 eme „Vertriebsgemeinschaft‘“ eingerichtet werde und daß Kalisalze
von Kaliwerksbesitzern nur durch Vermittlung dieser Vertriebsgemeinschaft
abgesetzt werden dürften; aber diese Bestimmungen sind von der Reichstagskommission
 gestrichen und nicht in das definitive Gesetz aufgenommen
worden, Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910
führt nur eine Kontingentierung der Kaliwerke und eine staatliche Preisnormierung
 ein. Ein zwangsweiser Zusammenschluß der Kaliwerke liegt
nicht vor, Das Kalisyndikat ist ein — durch die Zwangskontingentierung
gefördertes, resp. dadurch erst ermöglichtes — vertragsmäßiges Kartell.
2. Kein Zwangskartell liegt aus den dargelegten Gründen weiter vor
wenn — wie das im Kriege ja in zahlreichen Fällen geschehen ist — die
Beschaffung der Rohmaterialien oder der Absatz der Produkte eines In-')
 Wohl kann durch eine solche Zwangskontingentierung die Gründung eines vertragsmäßigen
 Kartells besonders erleichtert oder überhaupt erst praktisch ermöglicht werden,
aber deshalb bleibt ein solches Kartell doch ein vertragsmäßiges und ist kein durch
staatlichen Zwang gebildetes; / %) Beckerath spricht a. a. O. S. 34 von dem „bereits
 vor dem Kriege bestehenden Zwangssyndikat (Zwangskontingentierung) der Kaliindustrie‘.
 Liefmann, der ebenfalls in bezug auf die Kaliindustrie von einem Zwangssyndikat
 redet, sagt a. a. O. S. 294: „So war ein Zwangssyndikat in der Kaliindustrie
zeschaffen und ein Handelsmonopol in dessen Hände gelegt: Kali darf nur durch die
Vertriebsstelle verkauft werden.‘ Das ist nach dem oben Gesagten unrichtig. Es wäre
richtig gewesen, wenn der Gesetzentwurf unverändert angenommen wäre, was aber nicht
zeschehen ist. Auch Brandt, Zwangssyndikate und Staatsmonopole (Berlin 1918}
nennt S. 18 unter Berufung darauf, daß die Begründung des [gerade in diesem Punkte
durch den Reichstag geänderten!] Gesetzentwurfs offen zugebe, daß der Zweck des Ge-;etzes
 ein Zwangssyndikat sei, das Kalisyndikat einen „durch das Gesetz gesicherten
Zwangsverband‘“, / 2% Einen Abdruck des Gesetzentwurfes, des allgemeinen Teils der
Begründung dazu und des definitiven Gesetzes s. in dem von mir herausgegebenen
Bändchen ‚„Kartelle des Bergbaues‘“ (Leipzig 1911), S. 1574.
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        ©
[sa]

Zwangskartelle, 509

dustriezweiges ausschließlich einer (staatlichen oder privaten oder gemischt
privaten und staatlichen, bereits von früher her bestehenden oder ad hoc
neu begründeten) Zentralstelle übertragen ist, ohne daß die Gesamtheit der
davon betroffenen Geschäfte auf die Zusammensetzung und die Maßnahmen
lieser Zentralstelle einen Einfluß auszuüben vermag. Auch wenn einzelne
Werke der betreffenden Industrie die einzigen Gesellschafter 4. B. einer
(derartigen Kriegsrohstoffgesellschaft bilden, so liegt keine Zwangskartellierung
vor, weil es sich eben nur um einzelne Werke, nicht um die Gesamtheit der
von jener Bestimmung betroffenen Industrie handelt]).
3. Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn — weiterhin wird bei
Besprechung der Zwangsorganisation in der Schuhindustrie auf diesen Punkt
noch näher einzugehen sein — irgendeiner faktisch aus Industriellen des
betreffenden Gewerbezweiges zusammengesetzten Kommission die Regelung
der Produktions- und Absatzverhältnisse staatlich übertragen wird, wenn
aber diese Kommission nicht als Vertretung der Gesamtindustrie, sondern
in der Art einer Behörde auftritt und die davon betroffenen Industriellen
(lie Zusammensetzung der Kommission und ihre Maßnahmen nicht unmittelbar
 zu beeinflussen vermögen. Da handelt es sich ım eine Zwangsorganisation.
aber nicht um ein Zwangskartell.
II. Von Zwangskartellen (und Zwangssyndikaten) sollte man m. E.
nur sprechen, wenn der Zusammenschluß der beteiligten Geschäfte direkt
ılurch staatlichen Zwang herbeigeführt wird. Eine solche direkte staatliche
Maßnahme ” 1St "Voß so6r wesentlicher Besonderheit, daß das Bedürfnis
besteht, diesen Fall auch sprachlich scharf von anderen zu scheiden, wo zwar
der Staat indirekt auf das Zustandekommen eines Kartells von großem
Einflusse war, cs sich aber trotzdem um ein freies, auf vertragsmäßiger
1 Anders liegt es da, wo bereits bestehenden, nicht alle Werke der betreffenden Art
umfassenden freien Verbänden das ausschließliche Recht des Absatzes übertragen,
zugleich aber den bisher außenstehenden Werken das Recht zugesichert wird, die Mitgliedschaft
 des Verbandes zu erwerben, So sagt die Bundesratsverordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (RGBlL. S. 279): „Wer
Branntwein herstellt (Brenner), hat den hergestellten Brauntwein einschließlich der
Bestände an die Spirituszentrale zu liefern, Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwertungsverbande
 deutscher Spiritusfabrikanten mit den gleichen Rechten und Pflichten
beizutreten, wie die ihm bereits angehörenden Mitglieder,‘“ Ähnlich hatte schon früher
die (später mehrfach erneuerte und erweiterte) Bundesratsverordnung betr. Regelung
des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei vom 5. November 1914 (RGBI.
S. 471) bestimmt: „Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
 herstellt oder durch andere herstellen 14ßt (Trockner), darf die Erzeugnisse
bis zum 30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen, Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
 m. b. H, unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages
 heizutreten.‘'

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        ‚10

R. Passow,

Grundlage ruhendes Kartell handelt, Von einem Zwangskartell sollte man
also da nicht sprechen, wo der Staat das Zustandekommen eines freien
Kartells nur angeregt und — wenn auch noch so einflußreich — gefördert hat,
z. B. durch direkte Empfehlung, durch Geltendmachung seines Einflusses
als Auftraggeber, durch Zollschutz, durch steuerliche Maßnahmen, durch
Erschwerung des Entstehens neuer Konkurrenzwerke, durch Erschwerung:
der Verhinderung des Abschlusses langfristiger Lieferungsverträge usw.
Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn ein Kartell nur deshalb zustandegekommen
 ist, weil — Vorgänge in der Zementindustrie während des
Krieges geben zu dieser Bemerkung Veranlassung — die Beteiligten fürchteten,
 daß anderenfalls eine staatliche Zwangskartellierung eintreten würde.
Das gleiche gilt, wenn — wie das im Kohlenbergbau der Fall war — der
Staat die Einführung eines Zwangskartells bereits offiziell angedroht hatte
and das vertragsmäßige Kartell nur unter dem Druck dieser Tatsache zustandegekommen
 ist. Gewiß ist die Kartellbildung hier nicht gerade ‚„freiwillig‘
 erfolgt, rein aus der Initiative der Beteiligten entsprungen; aber
trotzdem besteht zwischen einem solchen infolge staatlichen Druckes zustandegekommenen
 vertragsmäßigen Kartell und einem im Falle des Nichtabschlusses
 eines privaten Kartellvertrages direkt vom Staate aufoktroyierten
Zwangskartell ein so tiefgreifender Unterschied, daß man diese beiden Fälle
scharf auseinanderhalten und zu diesem Zwecke jenen Ausdruck für den
‘etzteren Fall reservieren sollte.
III. In der nationalökonomischen Literatur hat sich allmählich der
Brauch durchgesetzt, die Worte Kartell und Syndikat nicht unterschiedslos
durcheinander zu gebrauchen, sondern sie in verschiedenem Sinne zu beautzen
 derart, daß Kartell der allgemeinere Ausdruck ist, Syndikat zur
Bezeichnung einer speziellen. Art von Kartellen dient, nämlich derjenigen,
bei denen der Absatz (oder der Einkauf) nicht den einzelnen Kartellmitgliedern
innerhalb der Grenzen des Kartellvertrages überlassen bleibt, sondern gemeinsam
 für alle durch eine zentrale Kartellgeschäftsstelle erfolgt. Da es
sich hierbei um einen stark eingebürgerten Sprachgebrauch handelt, so sollte
man daran auch festhalten, wenn von Zwangskartellen und -syndikaten die
Rede ist, sollte also den Ausdruck Zwangskartellierung als den allgemeineren,
Zwangssyndizierung als Bezeichnung für einen Spezialfall verwenden.
IV. Hält man sich an das vorstehend Ausgeführte, so schrumpft die
Zahl der Fälle, in denen man von Zwangskartellen im eigentlichen Sinne des
Wortes reden kann, gegenüber der häufigen Verwendung des Ausdrucks
sehr stark zusammen. Vor dem Kriege hat es bei uns in Deutschland Zwangskartelle
 nicht gegeben, Zu Zwangskartellen (ev. auch zu Zwangssyndikaten)
hätten sich die Zwangsinnungen entwickeln können!), wenn nicht der
Yy Allerdings hätte es sich dann nicht um bloße Zwangskartelle gehandelt, da die Zwangs-
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        Zwangskartelle,

SII

viel umstrittene $ 100q der Gewerbeordnung entgegenstände: „Die Innung
darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen
oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. Entgegenstehende
Beschlüsse sind ungültig.“ Schreiben Zwangsinnungen trotz dieser Bestimmung
 ihren Mitgliedern Mindestpreise vor, so entbehren diese Beschlüsse
der Unterstützung durch staatlichen Zwang, die Innungen werden also dadurch
 nicht zu Zwangskartellen *).
Zu einem Zwangssyndikat für den Kalibergbau wäre cs vor dem
Kriege gekommen, wenn der schon erwähnte Gesetzentwurf über den Kaliabsatz
 zum Gesetz erhoben wäre. Zwar bestimmt jener Entwurf, der den
Absatz von Kalisalzen durch Kaliwerksbesitzer nur durch Vermittlung einer
von Staats wegen errichteten ‚,Vertriebsgemeinschaft‘ zulassen wollte,
nicht direkt, daß die sämtlichen zum Absatz zugelassenen Kaliwerksbesitzer
zwangsweise zu dieser Vertriebsgemeinschaft ‚zusammengeschlossen würden.
sondern sagt nur: „Der Vertriebsgemeinschaft kann jeder Besitzer eines
Kaliwerkes beitreten‘, aber da der Beitritt zur Vertriebsgemeinschaft keinerlei
Nachteile, dagegen erhebliche Vorteile bedeutet hätte, so wäre die zwangsweise
 Schaffung einer Vertriebsgemeinschaft mit Beitrittsrecht der Kaliwerksbesitzer
 praktisch doch auf das gleiche hinausgekommen als wenn von
vornherein expressis verbis ein Beitrittszwang ausgesprochen wäre. Die
Geschäftsführung der Vertriebsgemeinschaft wäre zwar in verschiedenen
Richtungen durch staatliche Vorschriften und staatliche Organe eingeschränkt
worden; aber es wäre doch noch ein so weiter Spielraum für die Selbstbestimmung
 der vereinigten Kaliwerksbesitzer verblieben, daß durch die staatlichen
 Eingriffe nicht etwa der Begriff des Zwangssyndikats aufgehoben
wäre. Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt: „Ein Mißbrauch der durch
den Ausschluß jeder Konkurrenz dieser Vertriebsgemeinschaft zufallenden
wirtschaftlichen Macht zum Schaden öffentlicher Interessen soll dadurch
verhindert werden, daß die Gemeinschaft nach gewissen Richtungen der
Aufsicht der Organe des Reiches unterstellt wird, Einer Ausnutzung des
Verkaufsmonopols durch die Gemeinschaft zum Schaden der inländischen
Abnehmer will die Bestimmung vorbeugen, daß die erstmalige Festsetzung
and jede Erhöhung der Inlandpreise der Genehmigung durch den Bundesrat
bedürfen, während andererseits die Gemeinschaft bei der Bemessung der
Auslandpreise nur insoweit beschränkt ist, als diese, soweit nicht der Bundesrat
 Ausnahmen zuläßt, nicht niedriger sein dürfen als die Inlandpreise. Im
nnungen dann nicht nur eine monopolistische Regelung des Absatzes (oder Einkaufes)
vezweckt, sondern außerdem auch noch eine Reihe anderer Aufgaben (die eigentlichen
{nnungsaufgaben) zu verfolgen gehabt hätten, / ?) Über einen interessanten älteren
Versuch, mit Hilfe einer Zwangsorganisation, der Berggewerkschaftskasse, die Karteljerung
 des Ruhr-Steinkohlenbergbaus zu fördern, vgl. meine Schrift „Kartelle des
Bergbaues“ S., off.
        <pb n="6" />
        ;12

R. Passow,

übrigen soll die Vertriebsgemeinschaft in ihrem Geschäftsbetriebe
 vollständig freie Hand haben.“ Insbesondere war vorgesehen,
 daß die — freilich der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfende
— Satzung von den Mitgliedern der Vertriebsgesellschaft selbst aufgestellt
würde, Nur wenn sie nicht rechtzeitig zustande käme oder vom Bundesrat
nicht genehmigt würde und wenn im letzteren Falle auch eine neue Fassung
nicht rechtzeitig zustande käme oder wiederum nicht die Genehmigung des
Bundesrats fände, sollte die Satzung vom Bundesrate erlassen werden.
Wirkliche Zwangskartelle, und zwar voraussichtlich Zwangssyndikate
als Kriegsschöpfungen würden wohl vorliegen, wenn — was bisher noch nicht
geschehen ist, da infolge. der Drohung damit vertragsmäßige Kartelle zustande
 gekommen sind — auf Grund der Verordnung vom 12. Juli 1915
neue Fassung vom 30. August 1915) der Reichskanzler oder die Landeszentralbehörde,,die
 Besitzer von Steinkohlenbergwerken oder Braunkohlenbergwerken
 allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte
 Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften,
 denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeugnisse
 der Gesellschafter obliegt‘, vereinigt hätte. Freilich war
hier ein stärkeres staatliches Eingreifen in die Geschäftsführung geplant —
50 Soll die Satzung vom Reichskanzler resp. der Landeszentralbehörde erassen
 werden —; aber jedenfalls ergibt sich schon aus dem ursprünglichen
 Zweck dieser Verordnung, das Weiterbestehen des Rheinisch-West-‘älischen
 Kohlensyndikats etwa in der bisherigen Weise sicherzustellen, daß
nan den Mitgliedern der Zwangsgesellschaften so viel Freiheit lassen wollte,
laß in dieser Hinsicht kein Bedenken bestände, von Zwangskartellen zu reden,
In ein Zwangssyndikat umgewandelt ist das Spiritussyndikat. Man
szann wohl sagen, daß diese Umwandlung schon dadurch erfolgt ist, daß die
arwähnte!) Bekanntmachung vom 15. April 1916 für alle Brenner eine Pflicht
zur Ablieferung ihres Branntweins an die Spirituszentrale und für die bisher
außenstehenden Brenner ein Recht auf Beitritt zum Verwertungsverbande
leutscher Spiritusfabrikanten statuierte?). Auf alle Fälle schafft die Bundesratsverordnung
 vom 10. Januar 1918 (RGBI. S. 15) ein Zwangssyndikat,
Da die Kartellverträge am 15. September 1918 ablaufen und man es für
ausgeschlossen hielt, daß sie (und die sonstigen damit zusammenhängenden
Verträge) rechtzeitig und allseitig erneuert würden, so bestimmt die genannte
Verordnung vom 10. Januar 1918: „Verträge der Spirituszentrale, die die
Lieferung, Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Branntwein betreffen,
gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Verordnung vom
I5. April 1916 [den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs-;)
 S. oben S. 509 Anm. ı. / ®%) Das gleiche würde für die S. 509 Anm. ı genannte
Ürockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft gelten.
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        Zwangskartelle,

513

kanzler] verlängert. Beantragt der Vertragsgegner der Spirituszentrale mit
Rücksicht auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit
und Härte die Änderung des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande,
 so kann der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle die Vertragsbedingungen
 anderweit festsetzen, Die Festsetzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.‘“
 Damit ist an die Stelle privater Vereinbarung staatlicher
Zwang gesetzt, während im übrigen die bisherige Organisation beibehalten ist.
Dagegen gehören nicht in die Kategorie der Zwangssyndikate manche
kriegswirtschaftlichen Gebilde, die in der Öffentlichkeit, in der Literatur!)
und auch von der Regierung als solche bezeichnet werden, Es handelt sich
dabei in erster Linie um die auf der Bundesratsverordnung vom 17. März 1917
beruhenden ır „Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften‘“?).
 Auf den ersten Blick erweckt die Fassung der Vorschriften,
lie offenbar den staatlichen Eingriff in die Verhältnisse der Industrie als
möglichst ‚gelinde hinstellen soll, der Ausdruck ‚Gesellschaften‘ usw, den
Eindruck, daß es sich hier um einen zwangsweisen syndikatsıhäßigen Zusammenschluß
 der Industriellen handelt, in Wirklichkeit liegt aber eine. weitgehende
 staatliche Regelung der Industrie, bei der für eine eigentliche
Selbstverwaltung der Industriellen kaum noch Spielraum übrig bleibt, vor.
Ausgangspunkt dieser Maßnahmen war nicht der Wunsch, die Konkurrenz
 zwischen den einzeinen Fabriken zu regeln, denn bei der Knappheit
an Leder und der dadurch bedingten geringfügigen Erzeugung lag dazu gar
kein Anlaß vor. Es handelte sich vielmehr darum, eine durchgreifende Zusammenlegung
 der Betriebe zu erzwingen und gleichzeitig für die Entschädigung
 der stillgelegten Betriebe zu sorgen. Eine solche Konzentration der
Produktion auf wenige „Höchstleistungsbetriebe‘“ unter Entschädigung der
stillgelegten ließe sich an sich ja auch in anderer Form herbeiführen und ist
häufig in anderer Form herbeigeführt: teils durch private Vereinbarungen
der Industriellen untereinander®), teils dadurch, daß die Stellen, die die
') Liefmann spricht a. a. O. S. 298 von Zwangssyndikaten in der Schuhindustrie;
Beckerath a. a. O. S, 39 von „dem Zwangssyndikat in der Schuhindustrie‘‘, trotzdem
 er selbst sagt: „Die Selbstbestimmung der Industriellen ist so gut wie völlig
ausgeschaltet.‘ Ebenso die in der nächsten Anmerkung genannten Abhandlungen,
?) Vgl. darüber Hirschfeld, Das Zwangssyndikat (Deutsche Juristenzeitung 1917,
5. g96ff.), Mainzer, Das Zwangssyndikat in der Schuhindustrie, Berlin 1918. Die
Regelung beruht auf der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und
Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (RGBl. S. 236), abgeändert
 durch Bekanntmachung vom 11. Juli 1918 (RGBI. S. 729). Die Satzung der
Herstellungs- und Vertricbsgesellschaften ist veröffentlicht im Reichsanzeiger vom
17. März 1917 (abgedruckt bei Mainzer S. 62ff.). Eine Abänderung der Satzung s.
Reichsanzeiger vom 15. Juli 1918. Ich zitiere weiterhin die Bundesratsbekanntmachung
and die Satzung in der jetzt geltenden abgeänderten Fassung. / ®%) Vgl. das bei
Mainzer a. a. O. S. 34ff. über die Regelung in der Baumwollindustrie, ferner das in
        <pb n="8" />
        514

R. Passow,

Rohstoffe zuweisen, oder die Aufträge zu vergeben haben, nur bestimmte
Betriebe berücksichtigen, von diesen aber eine Abgabe einziehen, aus der
Jie anderen entschädigt werden, In der Schuhindustrie hielt man diese Wege
offenbar wegen der großen Zahl (etwa 1600) der in Betracht kommenden
Betriebe nicht für recht gangbar und deshalb entschloß man sich hier zu einer
weitergehenden staatlichen Regelung. ;
Will man den Sachverhalt richtig erfassen, so wird man bei einer Schilderung
 dieser Verhältnisse nicht, wie die Bundesratsverordnung das tut, mit
den sog. Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften, sondern mit
der Zentralstelle, dem „Überwachungsausschuß der Schuhindustrie‘“
anfangen müssen. Dieser mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Ausschuß „zur
Überwachung der Herstellung und des Absatzes‘“ ist mit sehr weitgehenden
Befugnissen ausgestattet, Er „erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern
 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung,
äber den Absatz und über die Verkaufspreise. Er verteilt die
Rohstoffe und vermittelt die Verteilung der Aufträge der
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung. Er überwacht:
lie Tätigkeit der Gesellschaften. Er verwaltet eine Ausgleichskasse,
 aus der denjenigen. Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei denen
infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesellschafter ent-‚allenden
 Ausgleichsbeträge zu dem Umsatz der Gesellschafter in der. Zeit
vom I. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei
lem Durchschnitt der Gesellschaften‘“1), Der Überwachungsausschuß bestimmt
 endgültig die Beteiligung der Gesellschafter an der Herstellung von
Schuhwaren, Die Gesellschafter sind verpflichtet, Schuhwaren nach seinen
Weisungen herzustellen und der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zur
überlassen?), Der Übernahmepreis für die von den Schuhherstellern an die
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften abzuliefernden Erzeugnisse wird
aach Anweisung des Überwachungsausschusses festgesetzt?). Der Überwachungsausschuß
 setzt die Lieferungsbedingungen und die Verkaufspreise
ler Gesellschaften fest). Er bestimmt, wie der Überschuß der Verkaufspreise
 über die Übernahmepreise zu verwenden ist, „setzt insbesondere fest,
wieviel zur Deckung der Verwaltungskosten, zum Ausgleich unter den Gesellschaftern
 zu verwenden und wieviel an den Überwachungsausschuß abzu-{ühren
 ist“). Die Mittel, deren der Überwachungsausschuß zur Durch-[ührung
 seiner Aufgaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften
 aufgebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung
bestimmt der Überwachungsausschuß%.

der Deutschen Juristenzeitung 1918 S. 58f. über den Verband deutscher Ledertreib-:ijemenfabrikanten
 Gesagte, / *) Bundesratsverordnung Art. II $ 5. / ?*) Satzung $ 23.
3 Satzung 828. / %) Satzung 8 24. / 5) Satzune $20. / % Bundesratsverordnung Art. IT8 7.
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        Zwangskartelle,

SI5

Dieser Ausschuß hat nicht nur das Recht zu bestimmen, welche Fabriken
weiterarbeiten und welche stillgelegt werden sollen, sondern er kann auch
iiber die Vorräte und die Fabrikationsmittel aller Schuhwarenhersteller (nicht
nur der Gesellschafter) verfügen. Neben der Statuierung einer Auskunftspflicht
 aller Hersteller gegenüber dem Überwachungsausschuß!) bestimmt
die Bundesratsverordnung: „Der Überwachungsausschuß kann verlangen,
daß Hersteller von Schuhwaren ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen
 und Fertigerzeugnissen sowie ihre Fabrikationsmittel
 einer Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum
oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch
ein Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Wird die Überlassung zu Eigentum
verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick auf die Gesellschaft über,
in dem das Verlangen dem Hersteller oder Inhaber des Gewahrsams zugeht,
Der Überwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Überlassung an
eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen‘‘ 2).
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Überwachungsausschusses
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und (oder) Geldstrafe bis zu 15000M.
bedroht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehören oder nicht®). Wegen schuldhafter Verletzungen der
Vorschriften der Bundesratsverordnung, der Satzung oder der Anordnungen
des Überwachungsausschusses kann der Überwachungsausschuß einen Gesellschafter
 von der Beteiligung am Gewinn ganz oder teilweise ausschließen.
Eine solche Entscheidung des Überwachungsausschusses ist unanfechtbar %).
Eine ganz außerordentliche Gewalt über die ganze Industrie ist danach
offenbar in die Hand des Überwachungsausschusses gelegt. Und wer bestellt
aun die Inhaber dieser Gewalt? Nicht die Industriellen, sondern der
Reichskanzler. Art, II $ 4 der Bundesratsverordnung bestimmt: Der
Überwachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
 und höchstens weiteren 25 Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter
 und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt
und abberufen, Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Geschäftsordnung für den
Überwachungsausschuß hat der Reichskanzler erlassen. Dem Überwachungsausschusse
 gehört ferner ein Vertreter des Reichskanzlers an. Beigegeben
ist dem Überwachungsausschuß ein ‚Beirat‘ von 7 Mitgliedern, die den
‘') Bundesratsverordnung Art. III $ x. / *) Bundesratsverordnung Art. IlI $ 2. Vgl,
dazu die im Reichsanzeiger vom 5. April 1917 veröffentlichten „‚Übergangsvorschriften“
des Überwachungsausschusses vom 26. März 1917, in denen eine allgemeine Beschlagnahme
 aller Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie der Fabrikationsmittel, welche
sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam der Hersteller von Schuhwaren befinden
oder dahin gelangen, ausgesprochen ist. / % Bundesratsverordnung Art. II $ 10,
Art, III $ 3. / *) Satzung $ 35.
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        516

R. Passow;

Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehören und ebenfalls
vom Reichskanzler ernannt und abberufen werden, Der Überwachungsausschuß
 untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Vorsitzende des
Ausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle
wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten und ihm auf Verlangen
Auskunft zu geben. Bei der Beschlußfassung des Überwachungsausschusses
hat der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse
wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden.
Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung.
Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht der
Reichskanzler die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat‘).
Die Organe für die Durchführung der Anordnungen des Überwachungsausschusses
 sind die Ir rechtsfähigen „Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften“.
 Zu ihnen gehören infolge Anordnung des Reichskanzlers
„die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August
to14 Schuhwaren hergestellt haben‘, ohne Rücksicht darauf, ob sie weiterarbeiten
 oder stillgelegt werden, Unter besonderen Verhältnissen kann der
Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch
an Betrieb, der erst nach dem I. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwaren
 begonnen hat, in eine Gesellschaft aufgenommen wird. Nicht zu den
Gesellschaften gehören die Betriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung,
 sowie die Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig
hergestellt werden ?). Zweck der Gesellschaften ist: die Herstellung und den
Absatz von Schuhwaren jeder Art nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe
and der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse zu regeln und einen Ausgleich
zwischen den stilliegenden und weiterarbeitenden Gesellschaftern herbeizuführen?),
 Die Satzung der Gesellschaften ist vom Reichskanzler erlassen,
ler auch Namen, Sitz und örtlichen Bereich der Gesellschaften bestimmt,
mit der Bekanntmachung der Satzung im Reichsanzeiger sind die Gesellschaften
 entstanden %).
Wer leitet nun diese „Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften‘? Auch
hier ist wieder zu betonen, daß nicht die Gesellschafter selbst die Leitung
n der Hand haben; vielmehr ist ein vom Überwachungsausschuß
bestellter Vorstand („Verteilungsausschuß‘‘) maßgebend. Zwar ist in
der Satzung auch eine aus sämtlichen Gesellschaftern bestehende Gesellschafterversammlung
 vorgesehen, aber sie hat nicht viel zu sagen. „Die
Gesellschafterversammlung macht dem Überwachungsausschusse Vor-Schläge
 für die Besetzung des Verteilungsausschusses und nimmt die
Berichte des Vorsitzenden des Verteilungsausschusses entgegen‘), Der
') Bundesratsverordnung Art. II 8 6. / *% Ebenda Art. I. / % Bundesratsverordaung
 Art. I Satzung $ 3. / %*) Bundesratsverordnung Art. II 8 ız./ 5) SatzungS 8.
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        Zwangskartelle.

517

aus einem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern bestehende Vorstand
(Verteilungsausschuß) wird, wie schon bemerkt, vom Überwachungsausschuß
der Schuhindustrie bestellt und abberufen!). Die Geschäftsordnung des
Verteilungsausschusses wird vom Überwachungsausschusse erlassen 2). Dem
Verteilungsausschuß, also nicht der Gesellschaft liegt ob: Die Durchführung
der Anordnungen des Überwachungsausschusses und die Überwachung von
deren Beachtung bei den Gesellschaftern, die Aufstellung des Verteilungsplans
 für den Versand der in dem Bezirke hergestellten Erzeugnisse auf
Grund der Anordnungen des Überwachungsausschusses?).
Überblickt man diese Bestimmungen, so wird man anerkennen müssen,
laß es sich hier nicht um einen Zusammenschluß der Industriellen durch
staatlichen Zwang handelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, daß sie selbst
(unter mehr oder minder weitgehender staatlicher Aufsicht) ihre Angelegenheiten
 regeln, daß der Staat hier vielmehr mit Rücksicht auf die besonderen
Kriegsnotwendigkeiten die Regelung der ganzen Industrie selbst in die Hand
genommen hat in einer Weise, die für eine Selbstbestimmung der Industriellen
keinen Spielraum 1äßt*). Für die Durchführung dieser Bestimmungen ist
es natürlich von Bedeutung, daß die Regelung der Industrie nicht in die
Hände von Staatsbeamten gelegt ist, sondern daß man dazu Fachleute aus
der Industrie selbst berufen hat und sich dabei an die Vorschläge von Industriellen
 (nicht der Industriellen) gehalten hat; aber entscheidend ist doch,
laß diese nicht von der Gesamtheit der Industriellen gewählt sind®), daß sie
‘') Satzung $ 14. / ?) Satzung $ 16. / % Satzung $ 15. / *) Hirschfeld sagt a.a. O.
3. 999: „Die Funktionen, die der Überwachungsausschuß in Verbindung mit den ır
Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften erfüllt, sind rein öffentlich-rechtliche,
 und es handelt sich bei dem Zwangssyndikat um Behörden.“ Mainzer sagt a. a. O.
S. ı2ff.: „Der Überwachungsausschuß der Schuhindustrie ist eine auf Grund öffentlichen
 Rechts geschaffene, mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, behördenähnliche Körperschaft,
 ausgerüstet mit übertragenen Staatshoheitsrechten, der seine Tätigkeit selbstverwaltend
 unter beschränkter Staatsaufsicht ausübt. . , . Das Tätigkeitsgebiet des
Jberwachungsausschusses ist ein rechtsnormschaffendes, ein verwaltendes und rechtsprechendes,‘“
 Von den Gesellschaften sagt er, sie seien „völlig unselbständig, sie
sind in jeder Hinsicht von den Weisungen des Überwachungsausschusses abhängig. ...
Sie sind ohne Einfluß auf die zum Vertrieb kommenden Warensorten und Mengen,
zie haben kein Recht, den Wettbewerb auszuschließen oder zu beschränken, sie regeln
nicht die Produktion oder den Absatz oder beides, sondern sie sind nichts anderes als
Organe des Überwachungsausschusses der Schuhindustrie, auf welchen die Gesetzgebung
 einzelne ihrer die Kriegswirtschaft regelnden Funktionen übertragen hat.“
% In dem ır. Nachtrag zur Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß
des Krieges (Reichstagsdrucksache Nr. 1214 S. 98f.) heißt es: „Eine Wahl des Überwachungsausschusses
 erschien der Industrie selbst untunlich bei der außerordentlich
großen Zahl der in Betracht kommenden Betriebe. Außerdem mußte die Möglichkeit
gewahrt bleiben, Vertretern der verschiedenen Arten der Industrie, Vertretern von Groß-,
Mittel- und Kleinbetrieben und endlich Vertretern der verschiedenen Bundesstaaten
and Landesteile die ihnen zukommende Beteiligung zu sichern, Soweit Neuernennungen
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        318

R. Pa
Passow,

nicht deren Organe zur Wahrung von deren Interessen sind, sondern vielmehr
 im allgemeinen staatlichen Interesse ihre Funktionen ausüben sollen.
Aus diesen Gründen sind die einzelnen Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften
 und erst recht die Gesamtorganisation der Schuhindustrie
 (Überwachungsausschuß und ır Gesellschaften) nicht ein Gegenstück
 zu den privaten Syndikaten. Zwischen den geschilderten Kriegsorganisationen
 und den privaten Syndikaten besteht nicht etwa nur der
Unterschied, daß die letzteren durch die Industriellen selbst, die ersteren
Turch staatlichen Zwang ins Leben gerufen sind; es bestehen auch sonst
so tiefgreifende Unterschiede zwischen beiden Gebilden, daß man den
Ausdruck Zwangssyndikate auf die Kriegsorganisationen der Schuhinlustrie
 nicht anwenden sollte?),
Bekanntlich wird in neuerer Zeit von der Geschäftswelt und den sonstigen
wirtschaftspolitisch Interessierten lebhaft erörtert, ob: und inwieweit die
Zwangsmaßnahmen, wie sie der Krieg gebracht hat, auch nach dem Kriege
aufrecht erhalten und ev. sogar ausgebaut werden sollten. Dabei werden
aber gewöhnlich die verschiedenen Erscheinungen, die im vorstehenden ausoinander
 gehalten sind, gar zu wild durcheinander gewürfelt, Die einen
fordern, daß der Staat die Kartellierung der Industrie durch Zwangsmaßıahmen
 gegen diejenigen, die nicht freiwillig beitreten wollen, allgemein
unterstützt, im übrigen aber — abgesehen von der Besteuerung — sich in
der Ergänzungen des Überwachungsausschusses notwendig werden, erfolgt die Ernennung
jeweils nach Vorschlag der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, aus deren
Bezirk ein Vertreter in den Überwachungsausschuß berufen werden soll.“ Bezüglich
ler Bestellung der Vorstände der einzelnen Gesellschaften durch den Überwachungsiusschuß
 heißt es dann weiter: „Die Bestellung als solche erschien erforderlich,
um jeden Zweifel über die tatsächliche Legitimation des Vorstandes auszuräumen,
wie er sich etwa dadurch ergeben könnte, daß von einzelnen Interessenten die
Rechtmäßigkeit der Wahl aus formellen Gründen beanstandet würde‘ [?]. / 1) Ganz
ihnlich liegt die Sache bei der Organisation der Seifenindustrie, die in ganz
ınaloger Weise auf Grund der Bekanntmachung vom 9. Juni 1917 (RGBIL S. 485) erfolgt
st. Auch hier steht an der Spitze ein „Überwachungsausschuß der Seifenindustrie“‘,
lessen Vorsitzende und Mitglieder vom KReichskanzler ernannt und abberufen werden.
Der Überwachungsausschuß erteilt den Seifenherstellern Anweisungen über Art, Ort
und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über die Verkaufspreise. Er verteilt
lie Rohstoffe; er überwacht die Betriebe, er kann verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen
 Waschmitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen
sowie ihre Fabrikationsmittel der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft gegen eine
ıngemessene Vergütung zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Unter dem Überwachungsausschuß
 steht. die ‚‚Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft‘“ (es sind
hier nicht mehrere Gesellschaften begründet, sondern nur eine einzige für das ganze
Reich), die Abhängigkeit der Gesellschaft ist hier noch größer, da der Überwachungszusschuß
 zugleich den Vorstand der Gesellschaft bildet. (Die vom Reichskanzler erlassene
Satzung ist im Reichsanzeiger vom ı2. Juni 1917 veröffentlicht.)
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        Zwangskartelle.

519

die inneren Verhältnisse des Kartells nicht einmischt?), sie wollen also Zwangskartelle,
 die hinsichtlich ihrer Geschäftsführung ganz frei von staatlicher
Regelung sind, lehnen eine Zwangsorganisation nach Art der für die Schuhindustrie
 eingeführten vollständig ab; andere würden der Begründung von
freien Zwangskartellen der eben genannten Art unter keinen Umständen
ihre Zustimmung geben, würden aber mit einer Zwangsorganisation der
Industrie nach dem anderen Schema einverstanden sein. Natürlich redet
man dann einfach aneinander vorbei, wenn man trotz der weitgehenden
Verschiedenheit sowohl das eine als auch das andere und noch wieder ganz
anderes als „Zwangssyndikat‘ bezeichnet. Es wäre deshalb nicht nur für
die- wissenschaftliche Klassifikation der verschiedenen hier behandelten
Erscheinungen, sondern auch für die wirtschaftspolitische Diskussion von
großem Vorteil, wenn man sich in höherem Maße gewöhnen würde, vertragsmäßige
 und Zwangsorganisationen voneinander zu sondern, zwischen
Zwangskontingentierung und Zwangskartell zu unterscheiden, die Ausdrücke
Zwangskartell und Zwangssyndikat in der sonst üblichen Weise auseinanderzuhalten,
 und Zwangskartelle (ev. auch Zwangstruste) und andersartige
Zwangsorganisationen nicht miteinander zu verwechseln.

‘) So sagt Geh. Kommerzienrat Oscar Caro, der besonders lebhaft für Förderung der
Kartellierung durch staatlichen Zwang eingetreten ist, in einer Denkschrift „Syndizierung
 der deutschen Wirtschaft unter staatlicher Mitwirkung‘ (April 1918): „[Der
Staatsregierung] fällt die Aufgabe zu, den Zusammenschluß der einzelnen Betriebszweige
durch feste Kartellierung, der, wie die Praxis der Vorzeit lehrt, in vollkommener Weise
in freier Verständigung der Interessenten nicht zu erreichen ist, auf gesetzgeberischem
Wege zur Durchführung zu bringen. ... Die vorgeschlagene Lösung staatlicher
Mitwirkung führt indessen weit ab von dem Wege der in der Kriegszeit auf dem Gebiete
der Zwangssyndizierung eingeschlagenen Methoden, die eine durch die Kriegszeit bedingte
 unmittelbare einschneidende behördliche Beeinflussung der Geschäfts- und
Betriebsführung innerhalb der betreffenden Syndikate ergeben. . . . Demnach hätte in
der vorliegenden Frage die staatliche Betätigung sich darauf zu beschränken, diejenigen
Betriebszweige, innerhalb deren eine entsprechend starke Mehrheit unter Aufstellung
selbstvereinbarter Satzungen sich zum Zwecke einer Verbandsbildung zusammenfindet,
auf einen entsprechend langen Zeitraum dadurch zusammenzufassen, daß sie einer
den Gemeinschaftszweck störenden Minderheit durch Gesetz die Beitrittspflicht zu dem
von der Mehrheit der Berufsgenossen beabsichtigten Verbande auferlegt. Sofern indes
eine Minderheit wesentliche sachliche Bedenken zur Geltung bringt, die für sie gegen
den Beitritt zum Syndikat auf Grund der von der Mehrheit der Berufsgenossen vorgeschlagenen
 Satzungen vorliegen, dann soll — um eine unbillige Majorisierung der Minderheit
 zu vermeiden -— die Staatsbehörde zur Vermittlung angerufen werden und berechtigt
sein, nach Prüfung des Sachverhalts zu entscheiden, . . , Eine über das im vorstehenden
begrenzte Maß hinausgehende staatliche Einwirkung auf die Kartelle wäre von Übel.
Die geschäftliche Führung innerhalb der Verbände muß durchaus dem freien Ermessen
ler fachmännisch erfahrenen Mitglieder überlassen bleiben, wenn nicht der erstrebte
Erfolg in Frage gestellt werden soll.‘“

7 "HEN
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