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I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

ist nun infolge der Industrieförderungsaktion eine entschiedene
Entwicklung in mehreren ungarischen Industriezweigen eingetreten,
 was dann die Gründung gemeinsamer Kartelle zur Folge
hatte, und zwar entweder in der Form, daß die ungarischen und
österreichischen Fabriken ein einheitliches Kartell gründeten (z; B.
das Petroleum- und Sodakartell), oder derart, daß einerseits die
österreichischen und andererseits die ungarischen Unternehmungen
sich in selbständigen Kartellen konstituierten, welche dann untereinander
 in ein Vertragsverhältnis getreten sind. Den Nutzen
dieser gemeinsamen Kartelle genießt in erster Reihe die österreichische
 Industrie infolge ihres Übergewichtes, der geringeren
Produktionskosten und des offenen Absatzgebietes in Ungarn,
dessen Bedürfnisse die einheimische Industrie nicht befriedigen
kann. In jenen seltenen Fällen, wo die ungarische Industrie
kartelliert ist und die entsprechende österreichische Industrie
nicht, konkurriert dieselbe frei und meistens auch erfolgreich.
Am schädlichsten für die ungarische Industrie ist jedoch jene
Konstellation, wenn die österreichischen Fabrikanten ein Kartell
gründen, ohne die ungarischen Fabrikanten miteinzubeziehen.
In diesem Falle kann das österreichische Kartell mit der ganzen
Wucht seiner industriellen Überlegenheit und frei von jeder Zollbelastung
 das schädliche Vorgehen der Kartellpolitik ausüben: es
kann Ungarn mit Waren zu Schleuderpreisen überschwemmen
und deren Preise in Österreich künstlich hochhalten.
Im gemeinsamen Zollgebiet ist das gemeinsame Kartell die
günstigste Lösung für die ungarische Industrie, so daß unter den
jetzigen Verhältnissen jede Tendenz, die Kartelle in Ungarn
einzuschränken oder zu schwächen ohne Garantie einer ähnlichen
Politik Österreichs die ungarische Industrie empfindlich schädigen
würde. Das soll keineswegs bedeuten, daß selbst eine unberechtigte
 Kartellierung unbehindert bleiben müßte. Soviel steht jedoch
 fest, daß derartige Tendenzen dem gemeinsamen Zollgebiet
und der hierdurch erzeugten Abhängigkeit der ungarischen Industrie
 von Österreich Rechnung tragen müssen.!)
Anders würde sich die Lage bei einem selbständigen ungarischen
 Zollgebiet gestalten. Diesbezüglich wollen wir keine

1) Die hieraus de lege ferenda entstehenden Folgerungen sind in unserem
VI. Kapitel enthalten.