36 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

Den Begriff der Unternehmerverbände hat Liefmann einer
eingehenden Behandlung und Kritik unterzogen.!) Er hat insbesondere
 versucht denselben von den Vereinen und Gesellschaften
abzugrenzen. Nach seinen Ausführungen ist der hauptsächliche
Unterschied der Zweck der Vereinigung. Die Verbände unterschieden
 sich darin von den Vereinen, daß erstere unmittelbar durch
gegenseitige Verpflichtung ihrer Mitglieder ihren Zweck erreichten,
welcher Zweck jedoch nicht die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder
 beanspruche; während letztere auf einem anderen Wege,
z. B. durch Propaganda die Erreichung des gemeinschaftlichen
Vereinszweckes anstrebten, welcher Zweck zwar außerhalb der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder liege, jedoch trotzdem
auf denselben von Einfluß sei. Die Gesellschaft hingegen unterscheide
 sich von den zwei ersteren Formationen dadurch, daß sie
eine unmittelbare und gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit ihrer
Mitglieder erfordere.?)
Dieser Abgrenzung des Begriffs der Unternehmerverbände,
welche in der Literatur mehrere Nachfolger gefunden, können wir
nicht beipflichten; nur soviel dürfte zugegeben werden, daß jene
Vereinigungen, welche einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
diesen in den verschiedensten Organisationen erreichen können,

zsubjekten gleicher oder verwandter Berufe . .., welche in einer auf dem System
der freien Konkurrenz beruhenden Volkswirtschaft durch die aus der Einschränkung
des freien Wettbewerbes unter den Beteiligten hervorgehende monopolistische Beein-Aussung
 der Marktverhältnisse den größtmöglichen Vorteil für ihre Mitglieder zu
erreichen suchen.“
Grunzel („Über Kartelle“ 1902): „Ein Kartell ist eine auf dem Wege freien
Übereinkommens geschaffene Vereinigung von selbständigen Unternehmungen mit
gleicher Interessengemeinschaft zum Zwecke gemeinsamer Regelung der Produktion
und des Absatzes.“
Tschierschky („Kartell und Trust“ S, 2) schließt sich letzterer Definition an,
proponiert jedoch „Unternehmer“ statt „Unternehmung“, um das persönliche Moment
der Kartellierung‘ zu betonen,
Liefmann („Unternehmerverbände“ S, 17): „Vereinigung von Unternehmern,
welche die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, die im übrigen selbständig bleiben,
in einem bestimmten Punkte regelt und durch eine gegenseitige Verpflichtung aller
Beteiligten den gemeinsamen Abmachungen gemäß zu handeln, zu stande kommt.“
All diese Definitionen sind in gewisser Beziehung zu eng, da sie auch solche
Elemente aufnehmen, die nicht allen Kartellen gemeinsam sind. Vergl. $ 5.
‘') Die Unternehmerverbände S. 1—18.
23) Diese Unterscheidung führt Liefmann des weiteren aus in Beziehung
auf ihre Einwirkung auf die Verbandsmitglieder, dann auf das Verhältnis dieser
zu Außenstehenden.