&amp; 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

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und daß in der Geschichte der Kartellbewegung den Verbänden
der Unternehmer als Organisationen zum Zusammenschluß der
Fachkreise und zur Beratung der gemeinsamen Interessen eine
führende Rolle zukam.
Die Gegenüberstellung von Verband einerseits und Verein
und Gesellschaft andererseits leidet an demselben Mangel, der,
wie wir sehen werden, den wesentlichen Unterschied zwischen
Kartell und Trust verdunkelte. Die Form nämlich, in welcher die
sozialen Gebilde auftreten, deckt nicht immer ihr Wesen und
ihren Zweck. Die Ursache dieser Erscheinung ist einleuchtend:
zur Zeit des Auftauchens einer neuen sozialen. Formation, da sie
noch starke Gegenströmungen zu gewärtigen hat, finden die
Interessierten oft erst nach längeren Versuchen die ihrer Interessengemeinschaft
 entsprechenden Organisationsformen. Man
bedient sich entweder der schon bestehenden Rahmen oder ist
gezwungen, die den neuen Zwecken entsprechenden Formationen
neu zu schaffen. Bei der Klassifizierung der gesellschaftlichen
Organisationen ist demnach die organisatorische Tätigkeit selbst
vom Zweck der Organisation und beide wieder von der äußeren
Form derselben strengstens zu scheiden, und die Klassifizierung
entweder auf der einen oder auf der anderen Grundlage aufzubauen.
 Dies haben Liefmann und seine Anhänger außer acht
gelassen, indem sie die Verbände den Vereinen und Gesellschaften
gegenüberstellen. Die letzteren zwei sind Organisationsformen,
in welchen die‘ verschiedensten gesellschaftlichen Zwecke angestrebt
 werden können. Wohl wird die „Gesellschaft“ juristisch
auf das wirtschaftliche Gebiet gebannt; doch sozial genommen
kann auch ein nicht wirtschaftlicher Zweck im Rahmen der Gesellschaft
 verwirklicht werden. Der Verband hingegen, wie das
gerade aus der Liefmannschen Definition folgt, ist nicht Form,
sondern Zweck: Förderung der Interessen gewisser gesellschaftlicher
 Klassen; noch näher: die zu diesem Zweck entwickelte
organisatorische Tätigkeit selbst !); und dies ist der Grund, weshalb
Liefmann auch des Falles gedenken muß, daß Verein und Ver-1)

 Dem widerspricht nicht, daß in manchen Staaten die juristische Persönlichkeit
gewisser Verbände z. B. Fachvereinigungen anerkannt ist. Die Verbände müssen
sich, je nach dem positiven Recht, entweder als Vereine konstituieren, oder es entsteht
eben unter dem Namen des Verbandes jene neue Organisationsform, welche wir
soeben erwähnt haben,