38 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

band sowie Gesellschaft und Verband zusammen vorkommen.
Für uns ist dies ausgeschlossen: als Form der Organisation
kennen wir bloß Verein und Gesellschaft, beide können jedoch
einen Verbandszweck haben: die Förderung der Interessen einer
bestimmten gesellschaftlichen Klasse. Mit der Benennung „Unternehmerverband“
 bezeichnen wir also bloß eine organisatorische
Tätigkeit, deren Verwirklichung die Unternehmer nur in gewissen
Organisationsformen erreichen können. Die Formen dieser Organisation
 sind dann sehr mannigfaltig: von der einfachen Beschränkung
 der Verfügungsfreiheit auf dem Wege des Vertrags
bis hinauf zum Trust. Unmöglich jedoch kann der Verband
unter diesen Formen Platz finden; denn er ist nicht Form der
Organisation, sondern diese selbst, der unmittelbare Zweck der
verschiedenen Organisationsformen.
Die Kartelle und Trusts als Unternehmerverbände bezeichnen
also eine zielbewußte organisatorische Tätigkeit, die, da von einer
Organisation mehrerer wirtschaftlicher Subjekte die Rede ist,
einen gemeinsamen Zweck besitzt.
Was ist dieser gemeinsame Zweck? Die Beschränkung
oder Ausschließung der Konkurrenz.
Unter Kartellen und Trusts verstehen wir also Unternehmerverbände,
 welche die Einschränkung oder Ausschließung der
Konkurrenz bezwecken.
Mehrere Schriftsteller bezeichnen als wesentliches Merkmal
der Definition, daß die Unternehmer zu demselben Produktionszweige
 gehören. Dieser Zusatz ist entweder überflüssig oder
unrichtig. Überflüssig, wenn wir den „Produktionszweig“ im
weitesten Sinne gebrauchen, und unter demselben alle jene
Unternehmer verstehen, zwischen welchen eine Konkurrenz entstanden
 ist, oder entstehen kann; überflüssig, denn der Zweck
der Vereinigung: die Beschränkung: oder Ausschließung der
Konkurrenz, enthält ja schon begrifflich das Merkmal, daß nur
von Vereinigungen derjenigen Unternehmer die Rede sein kann,
zwischen denen Konkurrenz existiert, oder möglich ist. Als
unrichtig bezeichnen wir jedoch diesen Zusatz dann, wenn der
Produktionszweig im engsten Sinne nur auf einen streng umgrenzten
 Produktionskreis beschränkt [wird, denn nach Leroy-Beaulieus
 „Gesetz der Verschiebungen“ kann auch zwischen
verschiedenen Produktionszweigen eine Konkurrenz entstehen