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I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

schende Theorie betrachtet das Kartell als eine zu bestimmten
Zwecken erfolgte Vereinigung der Unternehmer; sie betrachtet
als wesentliches Charakteristikon den speziellen Kartellzweck.
Dieser Zweck kann jedoch in den verschiedensten Organisationsformen
 erreicht werden: die Parteien können sich mit einer einfachen
 Vertragsbestimmung begnügen, ohne jedwede spezielle
Organisation, sie können spezielle Bureaus für Evidenzhaltung,
Rohmaterialbeschaffung und Verkauf errichten, sie können Vereine,
 Korporationen, Gesellschaften und Aktiengesellschaften begründen,
 sie können juristisch in eine Unternehmung fusionieren
und endlich können sie sich zusammenschließen zu einem Trust.
Kartelle und Trusts sind also keine Gegensätze: die Unterscheidung
 der ersteren beruht auf dem Zweck der Vereinigung, die
der letzteren auf ihrer Organisation. Beide besitzen also ein verschiedenes
 fundamentum divisionis: sie sind auf eine andere Art
abzugrenzen. Zweifellos ist es aber, daß auch der Trust die Ausschließung
 oder wenigstens die Beschränkung der Konkurrenz
bezweckt. Insofern also der Trust infolge der Vereinigung der
Unternehmer zu diesem Zweck zustande kommt, ist er die Erscheinungsform
 eines Kartells dieser Unternehmungen, ebenso
wie in anderen Fällen die Aktiengesellschaft, die Korporation
oder die Genossenschaft. Die Form allein darf uns nicht bezüglich
 des Wesens irreführen. Zwar steht bei Gründung eines
Kartells gewöhnlich ein Vertrag im Vordergrund: der Kartellvertrag,
 welcher die Rechtsverhältnisse der Mitglieder mit teilweiser
 Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit regelt. Hingegen
ist die Entstehung eines Trusts ein Kreationsakt, welcher scheinbar
 aus dem Nichts eine neue Unternehmung ins Leben ruft,
Jedoch auch beim Kartell erfolgt ein derartiger Kreationsakt in
allen Fällen, in welchen zur Führung der gemeinsamen Angelegenheiten
 irgend ein Organ zu gründen ist; und es kommt oft
vor, daß neben diesem Kreationsakt der Kartellvertrag ganz in
den Hintergrund tritt, eventuell auch vollkommen wegbleibt.
Die Mitglieder mancher eng organisierten Kartelle haben auch
gar keinen Kartellvertrag abgeschlossen, sondern ein Organ, z. B.
eine neue Aktiengesellschaft gegründet, welche den Verkauf der
Waren besorgt; das Kartellübereinkommen pflegt in den Statuten
dieser Aktiengesellschaft enthalten zu sein. Dasselbe geschieht
auch bei den Trusts, wie dies aus der bereits im vorhergehenden