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I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

jenigen, welche in den Trusts eine Art juristischer Organisation
erblicken !), halten ein Gebilde vor Augen, welches seit dem
Jahre 1890 überhaupt nicht mehr existiert.
Die ursprüngliche Form des Trusts, dessen Vorbild der im
Jahre 1882 gegründete Standard Oil Trust war, nahm eine im
englisch-amerikanischen Recht entwickelte Art der Vollmacht
zur Hilfe, um den Kartellzweck zu verwirklichen. Die Aktionäre
der konkurrierenden Unternehmungen übertrugen ihre Aktien
und das mit denselben verbundene Stimmrecht gegen Quittungen
(Certificates) an Vertrauensmänner (Trustee)?), welche auf diese
Art über sämtliche sich vereinigenden Unternehmungen das
Dispositionsrecht erwarben und hierdurch ausschließlich die Geschäftsführung
 beeinflussen konnten, obzwar die einzelnen Gesellschaften
 ihre rechtliche Unabhängigkeit formell auch weiterhin
 bewahrten. Diese Formationen, welche ein Schriftsteller
treffend die Aktiengesellschaft der Aktiengesellschaften nannte,
bestehen heute nicht mehr, weil sie, als gegen die Rechtsordnung
verstoßend, nach beständiger Praxis der amerikanischen Gerichte
aufgelöst werden.
Zur Verwirklichung des Kartellzweckes sind also neue Formationen
 entstanden, deren juristische Organisationen teilweise
verschieden, teilweise äußerlich unerkennbar sind, so daß heutzutage
 die juristische Form nicht mehr ein geeignetes Kriterium
zur Begriffsbestimmung des Trusts bildet.
Unter diesen Formationen sind besonders zwei die gebräuchlichsten.
 Die erstere vereint sämtliche konkurrierende
Unternehmungen in eine Aktiengesellschaft, die andere besteht in
der Gründung einer neuen Aktiengeselischaft, welche die Aktien
oder wenigstens den größten Teil der Aktien der konkurrierenden
 Gesellschaften erwirbt, wodurch die Geschäftsführung in den

1) So auch Schmoller: Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre I, Teil
5. 451, Leipzig 1901,
*) Dieses Institut entstand aus dem Anglo-Sächsischen Recht (cestuique trust),
Unter „trustee“ versteht das englische Recht eine Person, welche über ein Vermögen,
dessen Einkommen einer dritten Person gebührt, zu Gunsten dieser dritten Person
Ireies, bloß durch den fiduziarischen Zweck begrenztes, Verwaltungs- und Dispositionsrecht
 genießt, Bei dem Trust bleiben die übertragenen Aktien unwiderruflich im
Besitz der Vertrauensmäuner (trustees), und die früheren Aktionäre haben nur auf
die Dividenden Anspruch. Vgl. auch: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen.
 Bd. 14 S. 406, 408.