$ 4. Begriff der Kartelle und Trusts.

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Machtkreis der neugegründeten Aktiengesellschaft (Holding Company)
 fällt.
Soll demnach die ultima differentia zwischen Kartell und
Trust ergründet werden, so dürfen wir dieselbe weder in. einer
speziellen Organisation, noch in einem formellen Kriterium suchen,
sondern in den wesentlichen technisch-wirtschaftlichen Verschiedenheiten
 dieser Unternehmervereinigungen.
Das Kartell ebenso wie der Trust unterwirft die Teilnehmer
im Interesse des gemeinsamen Zweckes gewissen Beschränkungen
in ihrer freien Selbstverfügung. Es gibt Kartelle, bei welchen
diese Unterwerfung durch ein besonderes Zentralorgan gesichert
wird. Die Selbständigkeit der einzelnen Unternehmer bleibt jedoch
 bis zu einem gewissen Grade trotzdem aufrecht. Wir begegnen
 oft Kartellen, welche das Verkaufsrecht der einzelnen
Unternehmer beschränken, oder ausschließlich sich selbst vorbehalten.
 Alltäglich ist auch die Bestimmung des Produktionsquantums
 und sehr häufig eine Beschränkung der Selbstvertretungsbefugnis
 der Unternehmer, so daß gegenüber dritten Personen
 ausschließlich das hierzu bestimmte Organ, z. B. eine Aktiengesellschaft
 als berechtigt und verpflichtet auftritt. Nur ein
Gebiet gibt es, in welchem das Kartell die Selbständigkeit
seiner Mitglieder nicht aufgeben kann, ohne ihre Existenz zu
vernichten: und das ist der wirtschaftliche Prozeß der Produktion.
 Die Produktion selbst bleibt den einzelnen Mitgliedern
des Kartells reserviert, denn ist dies nicht der Fall, so haben wir
es nicht mehr mit einem Kartell, sondern mit einer Fusion zu
tun (siehe 8 5). Die wirtschaftlich einheitliche Organisation der
Güterherstellung ist also das Gebiet, auf welches die Wirkung
des Kartells im engern Sinne sich nicht erstrecken kann. Dies
ist der Punkt, wo das Kartell aufhört und der Trust
beginnt.
Das Zentralorgan (Direktion des Trusts) oder die die Majorität
des Kapitals vertretenden Aktionäre können beschließen, daß sie
den Betrieb eines der fusionierenden Unternehmungen umgestalten
 oder einstellen. Sie können beschließen, daß sie die Produktion
 nach einem anderen System fortsetzen und, wenn auch
derartige Willenserklärungen formell als statutengemäße Beschlüsse
 der eventuell einzeln bestehenden juristischen Persönlichkeiten
 auftreten, so sind sie doch das Resultat der ‚einheit-