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I. Kapitel, Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

kolliert wird, einen Geschäftssitz haben muß. Eine derartige
Trust Company ist also nichts anderes als ein Agent mehrerer
Aktiengesellschaften mit Kartellzweck, welche einen Staat mit
weniger strengen gesellschaftlichen Gesetzen zum Domizil wählen,
um unter deren Schutz ihre Geschäfte in jedem einzelnen Staat
der Union betreiben zu können. So z. B. vertritt die New-Yersey
Corporation Trust Company 700 Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
 1000 Millionen Z beträgt. Die New-VYersey Corporation
Guarantee and Trust Company beherbergt Aktiengesellschaften
mit einem Kapital von 500 Millionen £, die New-Yersey Registration
 and Trust Company bietet ein Heim einer Anzahl von
Gesellschaften, die beiläufig 300—400 Millionen £ Aktienkapital
besitzen. Diese Trust Companies führen die Aktienbücher der
Gesellschaften zur Evidenzhaltung der Aktienübertragungen; vor
ihrem Eingange prangen die Firmentafeln sämtlicher Gesellschaften.
 Meade erwähnt (a. a. O. S. 41), daß in Camden eine
derartige Trust Company das „Domizil“ von 800 Gesellschaften
bildet, deren größter Teil in anderen‘ Staaten ihre Geschäftsführung
 haben. 800 Firmen stehen auf einem Schild und ein Beamter
der Trust Company spielt die Rolle des Direktors von Hunderten
von Aktiengesellschaften.
Wir wiederholen: weder die Investment Trusts, noch die
Trust Companies fallen in den Kreis der Trusts, Und tatsächlich
hat sich die eigentümliche Situation entwickelt, daß all jene
Vereinigungen, welche eigentliche Trusts sind, sorgfältig den Gebrauch
 dieses Wortes in ihrer Firma vermeiden und gewöhnlich
sich nur Companies benennen, während all jene Gesellschaften,
welche in ihrer Firma die Trustbezeichnung gebrauchen, dem
eigentlichen Trustzweck vollkommen fern stehen.
Der eigentliche Trust unterscheidet sich von all diesen durch
seine auf Ausschließung oder wenigstens Beschränkung der
Konkurrenz gerichtete Absicht, während er andererseits von dem
Kartell im engeren Sinn, wie bereits erwähnt, dadurch abzugrenzen
 ist, daß er der einheitlichen Leitung und dem einheitlichen
Willen nicht bloß den Güterverkauf, sondern auch den eigentlichen
 Produktionsvorgang unterwirft. Die Selbständigkeit der
in einem Kartell vereinigten Unternehmer wird ausschließlich
durch den Kartellvertrag beschränkt; derselbe mag noch so tief
in die Unabhängigkeit des Kartellmitgliedes eingreifen, mag auch