$ 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

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seine rechtliche Selbständigkeit ganz aufheben: der wirtschaftliche
 Prozeß der Erzeugung der Waren bleibt in gewissem Maße
doch immer seiner Disposition vorbehalten, widrigenfalls ist es
kein Kartell, sondern ein Trust. Damit soll keineswegs gesagt
sein, daß das Kartell die Produktion nicht beeinflussen kann.
Wir werden noch ausführlich von den Produktionskartellen
sprechen, die ja eben die Produktion zu regeln beabsichtigen.
Diese Regelung bezieht sich jedoch stets nur auf die erzeugte
Quantität und nicht auf den Produktionsprozeß der Güter;
letzterer bildet nie Gegenstand des Kartells.
Diese Grenzlinie zwischen Kartell und Trust ist unseres
Wissens in der Literatur bisher nicht genügend beleuchtet
worden. Wir können höchstens einen Vergleich von Halles
zitieren, welcher, zwar an und für sich nicht vielsagend, zur Beleuchtung
 unserer Definition doch beitragen kann. Halle bemerkt,
 zwischen Kartell und Trust bestehe dasselbe Verhältnis,
wie zwischen Staatenbund und einheitlichem Staat: ersterer sei
eine Vereinigung mehrerer Staaten mit Beschränkung, jedoch
nicht Aufopferung ihrer Unabhängigkeit zur Verwirklichung gewisser
 bestimmter politischer Zwecke; letzterer ein Subjekt,
eine einheitliche Organisation. Wir wissen, daß juristisch, vom
formellen Standpunkt aus dieser Vergleich nicht zutrifft, denn
auch das Kartell kann als Einheit auftreten und der Trust muß
nicht unbedingt äußerlich als Einheit zur Erscheinung gelangen,
Suchen wir jedoch die Einheit nicht in der Form, sondern in der
wirtschaftlichen Organisation des ganzen Produktionsprozesses,
so kann das Kartell als ein Bund von Unternehmungen
(Beschränkung der bezüglich der Produktion selbständigen Unternehmungen
 zu einem bestimmten wirtschaftlichen Zweck), der
Trust hingegen als eine einheitliche Unternehmung
mit einheitlicher Organisation des Produktionsprozesses
 bezeichnet werden.
Und in der Tat, der Begriff der Unternehmung ist für den
Trust zutreffend. Unter Unternehmung versteht die Volkswirtschaftslehre
 die selbständige, von der Familienwirtschaft der
Unternehmer, Beamten und Arbeiter äußerlich, lokal losgelöste
Geschäftsanstalt, welche nach rein kaufmännischen und technischen
Gesichtspunkten angelegt und betrieben, in der Hand des das
Kapital beschaffenden oder besitzenden Unternehmers mit Hilfe