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I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

geldgelohnter Beamter, Kommis, Techniker und Arbeiter einen
Zweig des Handels oder der Produktion auf ihre Gefahr übernimmt,
 für den großen Markt, oft einen nationalen und internationalen,
 arbeitet, aber in erster Linie einen Gewinn machen
will!) Es bedarf keines weiteren Beweises, daß der Trust eine
Unternehmung ist; und dieses Zusammentreffen zweier gänzlich
verschiedener Gedankengänge ist ein starkes Argument für die
Richtigkeit unseres Standpunkts.

$ 5. Abgrenzung von ähnlichen Begriffen.
Bei der Ausscheidung‘ des Begriffs der Kartelle von: einigen
ähnlichen Gebilden folgen wir teilweise den Ausführungen Landesbergers,
 dessen Referat (a. a. O. S. 298 u. f) in dieser
Frage als grundlegend zu betrachten ist.
So fällt vor allem eine Unternehmung, welche von vorneherein
 ein rechtliches oder tatsächliches Monopol (z. B. Patent etc.)
besitzt, nicht unter den Begriff des Kartells,
Andererseits sind Vereinigungen, welche gemeinsame Zwecke
der Unternehmer verfolgen, so z. B. Verbände und Korporationen,
 an sich keine Kartelle, denn ihr Zweck ist nicht die unmittelbare
 Regelung der wirtschaftlichen Konkurrenz.
Auch in jenen Fällen, wo die freie Konkurrenz gesetzlich
eingeschränkt oder wenigstens ihr Einfluß auf die Preise, den
Unternehmergewinn oder das Produktionsquantum ausgeschlossen
ist wie bei Gegenständen des staatlichen Monopols, kann von
einer Kartellierung keine Rede sein. Schließlich können mehrere
Unternehmer, die einander nicht Konkurrenz machen, sondern
deren Betriebe sich gegenseitig ergänzen (z. B. ein Kohlen-, ein
Eisen- und ein Transportunternehmen), miteinander im Vertragsverhältnis
 stehen, ohne ein Kartell im eigentlichen Sinne
zu bilden,. sondern eine sogenannte Kombination, die allerdings
oft auch mit einem Kartell verbunden ist. Insbesondere ist dies
bei den amerikanischen Trusts der Fall, welche nicht nur in
vertikaler, sondern auch in horizontaler Richtung verschiedene
Betriebe zusammenfassen. ?)

') Schmoller „Grundriß der allg. Volkswirtschaftslehre“ 1901 Bd. I, S. 429.
?) Vergl. Landesberger,. Verhandlungen des XXVI. Deutschen Juristentags,
Bd. III S. 298. — Manche, so auch Liefmann a. a. O. S. 8 betrachten diese
Kombinationen nicht als Trusts.