56 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

das auf Grund dieses falschen Schlusses entstandene Kartell
nichts anderes‘ als ein Mittel zu wucherischer Ausbeutung des
nachfragenden Publikums. Es ist demnach eine für uns bedeutsame
 Frage, ob der Unternehmergewinn überhaupt ein ökonomisch
berechtigter, und welches jenes Maß ist, nach dem die Berechtigung
 des Unternehmergewinnes zu messen sei, Wir begnügen
uns hierbei mit der Feststellung der Tatsache, daß unsere heutige
 Wirtschaftsordnung, auf dem Prinzip des Privateigentums
fußend und die Berechtigung des freien Erwerbs anerkennend,
den Unternehmergewinn an sich als eine rechtmäßige Entlohnung
des Unternehmers für seine Tätigkeit, sein Risiko, sein produktives
Schaffen betrachtet, und daß auch über das berechtigte Maß
dieses Gewinnes zu einer gewissen Zeit, auf einem gewissen
Gebiet, annähernd feste Anschauungen herrschen. Diese Anschauungen
 gehen hauptsächlich vom Konsum aus und gründen
sich auf die Bedürfnisse einer angemessenen Lebenshaltung des
Produzenten, indem: man sich denkt, daß ein Kleingewerbetreibender
 aus seinem Geschäft einen seiner bescheidenen Lebenshaltung
 entsprechenden kleineren Gewinn herausschlagen muß
als der Großindustrielle, der in seinem Unternehmen ein beträchtliches
 Vermögen aufs Spiel setzt, der, von den großen Schwankungen
 des Welthandels abhängiger, mit einem ungleich höheren
Risiko arbeitet, und der auch in seiner Lebenshaltung einen ungleich
 größeren Aufwand zu machen hat, um mit seinen Kunden
verkehren, Geschäfte abschließen und abwickeln zu können. Der
Umstand, daß der Unternehmer auch für eine Reserve zu sorgen
hat, welche zu seiner Erhaltung im Alter, bei einer eventuellen
Erwerbsunfähigkeit oder Bankrott usw. dienen muß, kommt
auch in Betracht. So lange nun der entsprechende Bruchteil
des genannten Unternehmergewinnes, welcher auf eine Einheit
der produzierten Ware fällt, nicht jenes Maß übersteigt, welches
als Gesamtgewinn die beschriebene Lebenshaltung sichert, so
lange kann von einer unberechtigten Erhöhung des Gewinnes, von
einer Ausbeutung des verzehrenden Publikums füglich nicht gesprochen
 werden, und bis zu dieser Grenze wird daher auch eine
Kartellierung nicht als unberechtigtes Mittel zur Erhöhung des
Unternehmergewinnes betrachtet werden können. So lange also
ein plötzliches, übermäßiges Reichwerden einer Anzahl von Unternehmern
 in irgend einem Industriezweig nicht bemerkbar wird: