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II, Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

Was nun die von Menzel‘) eine „formale“ genannte Einteilung
 der Kartelle betrifft, so handelt es sich dabei lediglich
um die Erscheinungsformen, in welchen der Kartellvertrag zu
Tage tritt. Es ist eine richtige Beobachtung Grunzels, daß die
Kartelle loserer Organisation eine Neigung zum Übergang zu
einer strafferen Organisationsform aufweisen, so daß die Kartellbewegung
 auch im ganzen eine Entwicklung zu immer festeren
Formen darstellt.
Die einfachste Form der Kartelle ist der einfache Vertrag
ein Innominatkontrakt, wie Landesberger?) ihn nennt —,
wodurch die Vertragsparteien sich zu gewissen Handlungen oder
Unterlassungen verpflichten und wobei höchstens rudimentäre
Spuren einer Verbandsorganisation zu entdecken sind. Zum Zweck
größerer Geheimhaltung wird manchmal von einer schriftlichen
Aufsetzung des Vertrags abgesehen; meistens aber wird ein
schriftlicher Vertrag abgefaßt. Wo Schriftlichkeit Bedingung der
Gültigkeit des Vertrags ist — wie auf dem Gebiet des englischen
Rechts —, ist natürlich die schriftliche Form die Regel. Die
Erfüllung des Kartellvertrags wird gewöhnlich durch Vertragsstrafen
 gesichert; die Geltendmachung der Vertragsstrafe wird
durch Deponieren einer Kaution, die aus barem Geld oder Wertpapieren
 bestehen kann, oder durch Unterfertigung eines Wechsels
oder aber durch anderweitige Sicherheitsleistung (Pfand, Bürgschaft)
 erleichtert. Es kommen auch sonstige Abmachungen vor,
die als Vertragsstrafen zu dienen berufen sind, z. B. das Abbrechen
 der Geschäftsverbindung, Diffamation usw. Es fragt sich
dabei natürlich, ob und inwiefern ‚all diese Vertragsdrohungen
rechtlich realisierbar sind.
Häufig kommt in den Kartellverträgen die Vereinbarung
eines Schiedsgerichts vor. Dieser Punkt hat in jenen Rechtssystemen,
 welche den Kartellvertrag ungültig erklären, andererseits
 aber die Schiedsgerichtsvereinbarung unbegrenzt zulassen
und das Urteil des Schiedsgerichts als Vollstreckungstitel anerkennen,
 die Bedeutung, daß auf diesem Umwege die Einhaltung des
Kartellvertrags dennoch gerichtlich erzwingbar ist.?) Im übrigen

YA. a 0.5.7.
) A. a. OS. 323.
*) Vergl. in Beziehung auf die ungarischen Rechtsverhältnisse, weiter unten,
VI. Kapitel,