82

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts.

4. Die holding company ist eine neuere Form, mittelst
welcher versucht wird, die Organisation der älteren Trusts zu
erreichen. Die zu diesem Zwecke gegründete Aktiengesellschaft
kauft nicht die zu Kkartellierenden Unternehmungen an, sondern
einfach deren sämtliche Aktien, oder wenigstens die Aktienmajorität.
 Sämtliche Aktiengesellschaften bewahren ihre formelle
Selbständigkeit, tatsächlich aber verfügt über sie die Direktion
der holding company, die in jeder Gesellschaft die Majorität
besitzt. Auf diese Art wurde der Zuckertrust, in seiner ursprünglichen
 Form aufgelöst, unter denselben Bedingungen wieder errichtet;
 die früheren trustees wurden Direktoren der neuen holding
 company.
5. Eine eigentümliche, nur Übergangsform des Trusts gründet
sich auf die bloße Interessengemeinschaft (community of interests),
 welcher zufolge ein einheitliches Vorgehen ohne jede
zwingende Vertragsäußerung befolgt wird. Dies geschieht auch
oft nach gerichtlicher Auflösung des Trusts; der Trust zerfällt
zwar in die ursprünglichen Aktiengesellschaften, doch die Hauptinteressenten,
 gewöhnlich die früheren Vertrauensmänner, setzen
sich in Besitz der Aktienmajorität und beeinflussen auch weiter
den Betrieb, ohne diesbezüglich eine öffentliche oder ausgesprochene
 Vereinbarung zu treffen.!) So konnte die Standard
Oil Company nach ihrer Auflösung im Jahre 1892, zwar neuerdings
 als holding company umgestaltet, weiter bestehen.
Dasselbe war bei der Northern Securities Company der Fall,
nachdem dieselbe im März 1904 aufgelöst wurde. Die Interessengemeinschaft
 ist auch das Grundprinzip des Fleischtrusts, welcher
äußerlich aus 6 unabhängigen Gesellschaften besteht, die jedoch
eine einheitliche Geschäfts- und Preispolitik betreiben.

*) Diese Form des Trusts nähert sich jenen Gebilden, die Landesberger
für Europa als concerns bezeichnet. Vergl. oben S. 50.