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III. Kapitel. Die Kartell. und Trustbewegung,

Beteiligungsziffer zugebilligt war. Falls die Lage des Marktes
eine Einschränkung der gesamten Produktion bedingt, so findet
eine gleichmäßige prozentuale Einschränkung der Förderung statt.
Die Höhe der Kohlenpreise wird vom Syndikat festgesetzt
 und ist also nicht dem freien Ermessen der einzelnen
Zechenbesitzer vorbehalten, Die Richtpreise sind die Normalpreise
 für die Normalqualitäten; sie sollen die Grundlage für die
Verkäufe des Kohlensyndikats abgeben. Im ganzen sind etwa
1400 verschiedene Qualitäten, Sorten und Marken mit Richtpreisen
zu versehen. Die Verrechnungspreise sind die Preise, zu denen
das Syndikat von den Zechen kauft und die unter allen Umständen
 bei allen Käufen den Zechen seitens des Syndikats zu
vergüten sind. Unter Verkaufspreisen sind diejenigen zu verstehen,
 welche das Kohlensyndikat im Handelsverkehr tatsächlich
 erzielt. Die Verkaufspreise können nie ‚unter den Richtpreisen,
 wohl aber unter den Verrechnungspreisen stehen.
Die beteiligten Zechenbesitzer, Gesellschaften und Gewerkschaften
 scheiden sich in verschiedene wirtschaftliche Gruppen.
Zunächst sind die großen Qualitätsgruppen zu unterscheiden,
deren Eigenart in der Qualität der von ihnen hauptsächlich geförderten
 Kohle liegt. Am bedeutendsten ist im Syndikat die
durch die Vielseitigkeit ihrer Verwendung gegenüber den anderen
Sorten bevorzugte Fettkohle vertreten. Eine besondere Stellung
innerhalb des Syndikats nehmen ferner die kleinen Zechen ein,
d. h. solche Zechen, welche wegen ihrer geringeren technischen
Leistungsfähigkeit nur mit einer verhältnismäßig geringen Beteiligungsziffer
 eingeschätzt sind, Die „Verkaufsvereine“ endlich
stellen sich als Interessengemeinschaften unter den einzelnen, am
Syndikat beteiligten Zechenbesitzern dar.
Das Syndikat war von Anbeginn seiner Tätigkeit stets bestrebt,
 die Preise zu heben. Daß dies auch gelungen ist, beweisen
folgende Daten: für Fettförderkohle betrug der Richtpreis für das
Geschäftsjahr 1893/94 M. 7,00, 1895/96 M. 7,50, 1896/97 M. 8,30,
1899/1900 M. 10,10,
Im Februar 1904 hat die A.-G. Rheinisch - Westfälisches
Kohlensyndikat ihre Statuten verändert und ihr Aktienkapital
von M. 900000 auf M. 1500000 erhöht. Der alte Vertrag der
Zechenbesitzer wurde erneuert und im März 1904 von 100 Zechenbesitzern
 unterschrieben, die 94%, der Kohlenproduktion repräsen-