8 ır. In Deutschland.

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den ausländischen und gefährden hierdurch die Interessen der
inländischen Industrie.?)
Die Regelung der Roheisenproduktion ist auch das Ziel des
Oberschlesischen Roheisensyndikats, welches die Produktion
 unter seinen 7 Mitgliedern aufteilt und den Verkauf
zentralisiert hat.
Der Halbzeugverband, im Jahre 1896 begründet, wurde
im Jahre 1901 neu organisiert und besitzt 19 Mitglieder. Die
Erzeugnisse, welche den Gegenstand des Syndikats bilden, sind
Flußeisenfabrikate, nämlich Rohblöcke, vorgewalzte Blöcke und
Bramen, Knüppel und Platinen aus Thomas-, Bessemer- und
Siemens-, Martin-Flußeisen, soweit sie zur Lieferung ins Inland
einschließlich Luxemburg und der deutschen Freihafengebiete
bestimmt sind, und sofern sie nicht im eigenen Betriebe weiterverarbeitet
 werden. Für den Verkauf freigegeben ist der Export
und ferner das Halbfabrikat von sogenannter härterer Qualität.
Zur Regelung des Anteils an den zum Verkauf kommenden
Mengen sowie für die am Schlusse jedes Kalenderjahres erfolgenden
 Lieferungen sind für die einzelnen Werke Beteiligungsziffern
festgestellt worden. Der Verkauf erfolgt durch eine Verkaufsstelle,
 welcher ausschließlich die Regelung des Absatzes und die
Vermittlung der Verkäufe auf Grund der von den vereinigten
Werken festgesetzten Preise und Bedingungen obliegt. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die ihm im Rahmen seines Anspruchs
zugewiesenen Mengen zu liefern und selbst herzustellen. Die
Verkaufsstelle schließt mit den Käufern nicht direkt ab, die Abschlüsse
 bedürfen vielmehr zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung
des mit der Ausführung betrauten Werkes, welches auch hinsichtlich
 der Abwickelung des Geschäfts sich direkt mit den
Kunden benimmt und allein als Verkäufer gilt; die durch die
Verkaufsstelle vermittelten Abschlüsse geschehen daher für Rechnung
 und Gefahr der einzelnen Mitglieder, welche das Delkredere
zu tragen haben. Die Abrechnung findet in der Weise statt, daß
Mehr- oder Minderlieferungen über oder unter dem jeden Mitgliede
zustehenden prozentualen Anteil am Gesamtlieferungsquantum
festgestellt und mit 3 M. für ı t gegenseitig ausgeglichen werden.
Die Preise werden von der Hauptversammlung festgesetzt, und

ij Vergl. oben S. 27.