102 II. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Druckpapier jeder der syndizierten Fabriken für einen bestimmten
Zeitraum ermittelt. Die Gesamtquote bildet die Grundlage für
sämtliche Verrechnungen unter den Gesellschaftern. Es ist auch
für eventuelle prozentuale Einschränkung des Kontingents gesorgt,
und diejenigen Kartellmitglieder, die wegen Mangel an Aufträgen
in der Produktion zurückgeblieben sind, erhalten eine Vergütung
von 2 M. per Meterzentner. Bei der Preisfestsetzung seitens des Syndikats
 sind zweierlei Preise zu unterscheiden: die Verrechnungspreise
 und die Verkaufspreise. Da der Verrechnungspreis den
Syndikatsmitgliedern unter allen Umständen gezahlt werden muß,
so hat er den Charakter eines Minimalpreises. Der Gewinn der
Gesellschaft wird nach den notwendigen Abschreibungen !/, jährig
den Gesellschaftern ausbezahlt. Der Verkauf erfolgt durch das
Syndikat, welches Verkaufsstellen und Filialen errichtet hat.
Sämtliche Syndikatsmitglieder überweisen alle nach der Errichtung
 der Gesellschaft bei ihnen eingehenden Preisanfragen, Aufträge
 und alle den Verkauf von Druckpapier überhaupt betreffenden
 Korrespondenzen den gemeinsamen Verkaufsstellen zur
direkten Erledigung. Das Syndikat hält grundsätzlich bei der
Verteilung der Aufträge an die liefernden Mitglieder die alten
Geschäftsverbindungen aufrecht. Das Syndikat hat auch die allgemeinen
 Verkaufsbestimmungen festgestellt.
Auf Verbandsrechnung wurden abgesetzt im Jahre 1901
218368 Meterzentner zum Durchschnittspreise von 26,09 M. Für
das erste Halbjahr betrug der Durchschnittspreis 26,84 M., für
das zweite Halbjahr 25,65 M. Seit Gründung des Syndikats ist
also ein stetiger Rückgang der Verkaufspreise eingetreten.
Der Grund dieser in der Geschichte der Kartelle seltenen
Erscheinung liegt darin, daß das Druckpapiersyndikat zu einer
Zeit der geschäftlichen Hochkonjunktur zustande gekommen ist
und die Preise schon damals stiegen, als über die Gründung
eines Kartells unterhandelt wurde (vergl. Referat der kontr.
Verh., Heft 4 S. 13—14).
Bei Behandlung der Papierkartelle erwähnt die Denkschrift
auch den Börsenverein der deutschen Buchhändler, obwohl
 bezüglich desselben während der kontradiktorischen Verhandlungen
 mit Recht die Frage aufgeworfen wurde, ob derselbe
überhaupt als ein Kartell zu betrachten sei. Insbesondere hat
Liefmann (Heft 7 S. 243) die Ansicht vertreten, der Börsen-