8 12. Österreichisch-ungarische Kartelle,

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Hierzu kam noch der Umstand, daß mehrere Rohzuckerfabrikanten
 auch ihren Betrieb auf Zuckerraffinerie ausdehnen wollten.
Schließlich machte auch das Sinken der Zuckerpreise am Weltmarkt
 den Abschluß eines neuen Kartells wünschenswert.
Am ı. Oktober 1895 gelang es endlich, auf 2 Jahre
ein Kartell der Raffinerien abzuschließen. Bei demselben
wurden jedoch nicht nur der Zuckerabsatz und die Verkaufsbedingungen
 festgesetzt, sondern auch das Monatskontingent
bestimmt und durch ein Pönale von 20 Kr. per Meterzentner
gesichert.
Am ı7. Dezember 1896 wurde die Genossenschaft der
österreichisch-ungarischen Zuckerfabriken gegründet,
welche eine gegen die Raffinerien gerichtete Organisation der
Rohzuckerfabriken bildete. Die widerstrebenden Interessen dieser
beiden Kartelle wurden durch einen neuen Kartellvertrag geregelt,
 welcher, im Juli 1897 abgeschlossen, am ı. Oktober 1902
ablief.
Durch dieses neue Kartell, an welchem 1ı7o Rohzuckerfabriken
 und 58 Raffinerien teilnahmen, verpflichteten sich die
Rohzuckerfabriken, ihren Bedarf ausschließlich an die kartellierten
Raffinerien abzugeben und ihren Betrieb auf Raffinerie nicht
auszudehnen. Andererseits dürfen die Raffinerien nur von den
kartellierten Rohzuckerfabriken kaufen und selbst keine neuen
Rohzuckerfabriken errichten. Die Verkaufspreise werden durch
die Kartellierung monatlich in einem Maximal- und Minimalpreis
bestimmt. Hierbei wird den Rohzuckerfabriken seitens der
vereinigten Raffinerien von dem im Inlande verkauften Rohzucker
 (3 000000 Meterzentner) die Differenz zwischen der monatlichen
 Durchschnittsnotiz für Rohzucker und dem garantierten
Mindestpreis von 30 Kr. per Meterzentner vergütet. Diese Vergütung
 kann jedoch nicht mehr als 8 Kr. per Meterzentner betragen
 und höchstens nach ı101!/, Millionen Meterzentner Rohzucker
 berechnet werden. Das Exekutivorgan dieses Kartells war
ein Komitee, dessen 3 Mitglieder die Zuckerraffinerien und 3 die
Rohzuckerfabriken vertraten. Das Direktionskomitee des Raffineriekartells
 wurde durch die österreichische, ungarische und
böhmische Gruppe konstituiert.
Dem Zuckerkartell schloß sich ferner die Rayonnierungsvereinbarung
 der Rohzuckerfabriken an, nach welcher jede