8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

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Auflösung — wie dies die bisherigen Erfahrungen zeigen — keinen
tieferen Schaden im volkswirtschaftlichen Leben verursacht hat.
Wir müssen aber auch anerkennen, daß die ungarischen Zuckerfabriken,
 da der Export frei geblieben ist, ihre Produktionsfähigkeit
 vergrößerten und ihren Betrieb verbesserten. Ein endgültiges
Urteil über die neuere Entwicklung der Zuckerindustrie wäre
voreilig. Die beiden letzten Kampagnen zeigen ein gänzlich
verschiedenes wirtschaftliches Bild: eine unerwartete Steigerung
des Konsums und unverhofft hohe Preise in den Jahren 1903/1904
und einen plötzlichen krisenhaften Rückgang in den Jahren
1904/1905. Während die erstere Kampagne jenes wirtschaftliche
Grundgesetz illustriert, daß die übertriebene Preiserhöhung den
Konsum künstlich verengt, schlägt die letztere Kampagne in das entgegengesetzte
 Extrem um: sie zeigt einen abnehmenden Konsum
bei abnehmenden Preisen. Die Erklärung dieser Erscheinungen
gibt jene richtige Beobachtung Schmollers, daß der Konsum auf
die Preisbildung nur schwerfällig und nach längerer Zeit zurückwirkt,
 und daß die Intensität dieser Rückwirkung von der Stärke
jener Motive abhängt, die dieselbe in den einzelnen Konsumenten
erwecken. Insbesondere ist dies bei jenen Konsumartikeln zu beachten,
 welche nicht dem unbedingten Lebensbedürfnis dienen, so
daß ihr Konsum leichter eingeschränkt werden kann. Es ist
daher eine längere Zeit notwendig, bis die durch die erwähnten
Ereignisse entstandenen Schwankungen aufhören und die Zuckerpreise
 ihre normale Gleichgewichtsposition wieder erlangen werden.

Das Petroleumkartell.

Am ı. Mai 1903 kam‘ die Vereinbarung zwischen den österreichischen
 und ungarischen Petroleumraffinerien zustande. Die
Antezedenzien derselben waren die seit dem Jahre 1890 fühlbar
gewordene Überproduktion, die Depression der Petroleumpreise
und die Konstituierung des österreichischen Petroleumraffinerie-Vereins,
 der. es angesichts der lebhaften Konkurrenz der ungarischen
 Petroleumindustrie für zweckmäßig fand, behufs Kontingentierung
 der Produktion sämtlicher österreichischer und ungarischer
 Petroleumraffineriefabriken eine Vereinbarung zu treffen.
Der Vertrag vom Februar 1893 enthält jedoch weder über die
gemeinschaftliche Beschaffung des Rohöls, noch über die Fest-