8 13. Kartelle in Ungarn.

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lichsten Bestimmungen desselben anführen: Nach dem definitiven
Entwurf hätte die prozentuelle Beteiligung der erwähnten Mühlen
(Quote) im vorhinein festgestellt werden sollen. Diese Beteiligung
wäre dem Mahlbetrieb freigegeben worden. Die Verrechnung, wieviel
 aus dem jährlich gemahlten Quantum für die einzelne Mühle
frei wäre, würde am Schluß des Jahres vorgenommen werden;
diejenige Mühle, welche mehr als das auf sie entfallende freie
Quantum mahlt, hätte nach jedem Meterzentner bis 5%, des freien
Quantums ı Kr. 80 H., darüber hinaus 3 Kr. 80 H. zu zahlen,
dagegen erhielten jene Mühlen, die weniger mahlen, nach jedem
Meterzentner eines bis 7%, betragenden Minus ı Kr. 80 H. als
Prämie. Das Jahr würde in 28tägige Mahlperioden geteilt; zu
Beginn einer jeden Periode würde eine Sitzung abgehalten, in
welcher das in der betreffenden Mahlperiode zu mahlende Gesamtquantum
 in der Weise festgestellt würde, daß jede Mühlenfirma
 die Quantität anmeldet, die sie zu mahlen beabsichtigt. Die
Summierung‘ dieser Anmeldungen würde das Gesamtquantum ergeben
 und gleichzeitig klarstellen, wieviel vom angemeldeten
Quantum frei ist und wie viel nicht. In diesem Stadium hätten an
der Anmeldung noch Änderungen vorgenommen werden können.
Dadurch sollte bezweckt werden, daß die durch die Majorität für
richtig erkannte Konjunktur zur Geltung gelange. Die übrigen
nicht kontingentierten Provinzmühlen wären verpflichtet gewesen,
in den einzelnen Perioden den Mahlbetrieb zu reduzieren und
zwar genau in dem Maße, in welchem die kontingentierten Firmen
die Reduktion vornahmen. Die Vereinbarung war auf 3 Jahre
in Aussicht genommen, während welcher Zeit keine einzige Mühle
ihren Betrieb. resp. ihr Kontingent hätte erhöhen können. Für
den Fall des Vertragsbruches war ein hohes Pönale festgesetzt.
Die regelmäßige Abwickelung hätte das Zentralbureau versehen,
für strittige Fälle war ein Schiedsgericht in Aussicht genommen,
dessen Mitglieder im voraus namhaft gemacht worden wären.
Außer den Betriebsreduktionen müssen wir uns auch mit den
von den Mühlen vereinbarten einheitlichen Bedingungen befassen
(Konditionskartell). Ende der 80er Jahre wurden gleichzeitig mit
der Bildung des Landesmühlenvereins vier verschiedene Vereinbarungen
 getroffen, welchen sich sämtliche Budapester und die
meisten Provinzmühlen unterworfen haben. Diese Vereinbarungen
bezogen sich;