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III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

im Verhältnis zum Preise derselben sehr große sind und die
Konkurrenz der entfernter gelegenen Fabriken auch schon dadurch
 ausgeschlossen erscheint.
In den Jahren 1886—1896 nahm die Bauindustrie in Budapest
einen großen Aufschwung. Später aber stellte sich die Reaktion
ein mit allen nachteiligen Folgen der Bauspekulation. Der Mietzins
 fiel um 20—30°%,; die Zahl der leerstehenden Wohnungen
und Lokale wuchs fortwährend, und die Bauunternehmung hatte
gänzlich aufgehört.
Diese Stagnation im Baugewerbe erreichte im Jahre 1899
ihren Höhepunkt und die Ziegelpreise, die sich im Jahre 1896 auf
40—50 Kr. (1000 St.) erhöhten, fielen auf 24 Kr. herab. Dazu
kam das erhöhte Angebot, weil die große Dividende zur Gründung
mehrerer Ziegelfabriken geführt hatte, so daß im Jahre 1899 der
erbitterte Konkurrenzkampf von 24 Fabriken die Preise drückte.
Alle diese Umstände wiesen direkt auf die Notwendigkeit
des Kartellschlusses hin, der am 2. Januar 1900 auch perfekt
wurde. Das Verkaufs- und produktionsfixierende Organ des
Kartells ist die „A.-G. zum Verkauf gewöhnlicher Mauerziegeln“
 mit einem Aktienkapital von 1000000 Kr., welches
aus 1000 St. Aktien per 1000 Kr. Nominale besteht. Die Aktien
befinden sich im Besitz der kartellschließenden Ziegelfabriken.
Diese Aktiengesellschaft schließt ferner unter gleichen Bedingungen
 die Verträge mit den kartellierten Ziegelfabriken ab.
In diesen Verträgen wird die Jahresproduktion der kartellierten
Fabriken festgestellt, deren vierteljährlich festgestelltes Quantum
die Fabriken nach dem zum Jahresbeginn kundgemachten Einheitsverkaufspreise
 zu liefern und die Aktiengesellschaft zu übernehmen
verpflichtet ist. An der Differenz zwischen dem Weiterverkaufsund
 dem einheitlichen Einkaufspreise sind die einzelnen Fabriken
mit 80%, die Aktiengesellschaft mit 20%, beteiligt.
Die Ziegelfabriken verpflichteten sich ferner, daß sie in Budapest
 und in einem Umkreise von 20 Km. von der Hauptstadt
ohne Vermittlung des Zentralorganes Mauerziegeln nicht verkaufen
 oder mittelbar nicht liefern werden. Die Überschreitung
dieses Verbots unterliegt einem Pönale von 20 Kr. per 1000 St.
Die Einschränkung einer neuerlichen Konkurrenz wird durch
die Bedingung bezweckt, daß die Ziegelfabriken ihre Etablissements
weder vergrößern, noch neue Fabriken errichten, ankaufen oder an