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III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Weitere derartige Kartelle entstanden in der Elektrizitätsund
 in der Emailleindustrie; das Spiegelglaskartell hat sich nach
einjährigem Bestande aufgelöst.
Alle Vorbedingungen des Gedeihens der internationalen Kartelle
 finden wir auch auf dem Gebiete der Schiffahrt vor, wo der
Zweck der wiederholten Vereinigungen in der Feststellung der
Transportpreise und in der Verhinderung der Konkurrenz besteht,

Die neueste Erscheinung auf diesem Gebiete ist der Schifffahrtstrust,
 dessen Heimat die Vereinigten Staaten sind, der
jedoch seine Machtsphäre durch Kontrakte und Aktienankäufe
auch auf die europäischen Unternehmungen ausdehnte und auf
diese Weise das wichtigste internationale Kartell schuf, welches
bisher entstanden ist. Am ı. Oktober 1902 bildete sich die
International Mercantile Marine Company mit einem Aktienkapital
 von ı20 Millionen Dollar, das zur Hälfte aus Prioritäts-,
zur Hälfte aus Stammaktien bestand und ihre Tätigkeit mit der
Emission von 75 Millionen Prioritätsobligationen begann. Dieser
Trust konstituierte sich als Gesellschaft des Staates New-Jersey,
wollte jedoch seinen Wirkungskreis nicht nur auf die Befriedigung
des Transportes der Vereinigten Staaten, sondern auch auf die
Kontrolle der gesamten internationalen Schiffahrt ausdehnen.
Die Hauptrolle in der Gründung des Trusts führte J. P. Morgan,
der die Aktien folgender Gesellschaften erwarb: Leyland (49 Schiffe,
295000 Tonnen), White Star (29 Schiffe, 266000 Tonnen), American
and Red Star (24 Schiffe, 181000 Tonnen), Atlantic Transport
(23 Schiffe, 183000 Tonnen) und Dominion (14 Schiffe, 110000
Tonnen).
Die beiden großen deutschen Schiffahrtsgesellschaften, der
Norddeutsche Lloyd und die Hamburg-Amerika-Packetfahrt-Aktiengesellschaft
 haben mit ihren 190 Schiffen und
1093 000 Tonnen Tragfähigkeit ihre Unabhängigkeit bewahrt, sind
jedoch ebenfalls mit dem amerikanischen Trust in eine kartellartige
Vereinbarung getreten. Die deutschen Gesellschaften haben sogar
zur Sicherung ihrer Selbständigkeit ihre Statuten in der Weise
geändert, daß zum Direktor nur ein deutscher Reichsangehöriger
gewählt werden kann, wodurch sie sich davor bewahren wollten,
daß ihre Aktien angekauft oder sie durch großangelegte Ankäufe
majorisiert werden. Die zwischen der amerikanischen Gesellschaft