$ 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung der Arbeiter. 207

zu ihrer Bekämpfung auch eine Preisherabsetzung beschließen.
Sollten hingegen irgendwo die Arbeiter mit übertriebenen Anforderungen
 auftreten, so würde der Verband auch gegen diese
Stellung nehmen und die Anstellung solcher Arbeiter verweigern.
Über diesen Vorschlag bemerkte Jenks‘), der „forgotten man“
sei in diesem Falle der Konsument, da der Profit und Arbeits-John,
 den die Interessenten selbst feststellten, für den Konsumenten
 sicherlich zu hoch ausfallen würde. Allerdings übersieht dabei
Jenks, daß der Trust auch heute oft und gern den Konsumenten
über die eigenen Dividenden vergißt.
Al diese Versuche waren bisher nicht besonders erfolgreich.
Die Anführer der Arbeiterschaft begegnen ihnen mit Mißtrauen,
in der Befürchtung, den Trusts zu noch größerer Macht gegenüber
 den Arbeitern zu verhelfen und ihnen Lohnherabsetzungen
noch zu erleichtern. Und die Leiter der Unions sind auch keine
Anhänger dieser Lösung.
Was die europäischen Verhältnisse betrifft, so weist Landesberger
 richtig darauf hin, daß die Kartellbewegung eigentlich
erst in den letzten zwei Jahrzehnten größeren Aufschwung genommen,
 also in einer Zeit, in der das soziale Bewußtsein wenigstens
in Deutschland bereits erstarkt war und die politische Macht der
Arbeiterschaft eine solche Höhe erreicht hatte, daß die Betätigung
etwaiger Unternehmertendenzen nach dieser Richtung außerordentlich
 starke Gegenströmungen der öffentlichen Meinung hervorgerufen
 hätte.?) Ja, man könnte sagen, daß die öffentliche
Meinung sich eher eine Parteilichkeit zu Gunsten der Arbeiterschaft,
 namentlich eine Sympathie für praktisch unerfüllbare Anforderungen
 seitens derselben zuschulden kommen läßt. Davon
mag es wohl herrühren, daß sich die Kartelle in Europa kaum
jemals an der Vereinigungsfreiheit der Arbeiter vergriffen haben.
Wenn also auch eine rechtliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit
 der Arbeiter vom allgemeinen Standpunkt unbedingt erwünscht
 und selbstverständlich ist, so muß gegenüber Klein ®)
betont werden, daß dies für die Kartelle den Charakter einer
reinen Präventivmaßregel bedeutet, in Anbetracht einer möglichen,
zukünftigen, übermäßigen Machtentfaltung.
5A. a. OS. 188.
?) Vergl. Landesberger a. a. O. S, 344.
3) Verhandlungen des 27. Deutschen Juristentages Bd, IV S, 493 a. E.