ANAARKNAAAARRAR

V. Kapitel.

Stellung der Kartelle und Trusts im
Rechtssystem.

$ 25. Allgemeine Charakteristik.
ie Kartellbewegung steht mit der heutigen Rechtsordnung
D in schroffem Widerspruch. Unsere Rechtsordnung ist
trotz des energischen Widerstandes vieler modernen Richtungen
 und Bestrebungen im Grunde eine individualistische geblieben;
 und auch die tiefgehendsten der neuen Kodifikationen
verlassen noch diese Grundlage nicht. Die Bestrebungen nach einer
sozialeren Ordnung des Gesellschaftslebens fanden nur in einzelnen
 gesellschaftlichen Einrichtungen und in den entsprechenden
Spezialgesetzen einige Anerkennung; die Grundlage des Rechts
blieb nach wie vor derselbe Individualismus, von welchem das
römische Recht ausging. ;
Der große zentralistische Zug der Neuzeit findet sich daher
mit seinen Riesenanstalten, mit seinem Großbetrieb, mit seinen
genossenschaftlichen Bestrebungen, mit seinen Verbänden einem
Rechtssystem gegenüber, welches, auf kleinere Verhältnisse geschmiedet,
 nur die einzelne Person vor Augen hat und mit den
neuen Gebilden nichts anzufangen weiß. Wird nun eines der
neuen gesellschaftlichen Probleme zu einem Rechtsproblem, d.h.
kommt irgend ein Gericht in die Lage, diesen gegenüber Stellung
nehmen zu müssen, so wird natürlich zur Analogie gegriffen und
werden die auf juristisch vielleicht ähnlichen, aber wirtschaftlich
ganz verschiedenen Verhältnissen gebildeten Rechtssätze auf die
neuen Erscheinungen angewandt. Man gelangt so zu juristisch
ähnlichen, aber wirtschaftlich ganz verschiedenen Resultaten, die
oft eben deshalb ungerecht sind. Diese formelle Gerechtigkeit

1