246 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

Alle diese Verfügungen aber mußten von keinem besonderen
Erfolg begleitet gewesen sein. Der Verheerungen des am Eingang
 des 18. Jahrhunderts verbreiteten Getreidewuchers gedenkt
ein Fachmann mit Schaudern; und es ist bekannt, daß am Anwachsen
 des Hasses gegen das Königtum der Umstand wesentlich
 mitgewirkt hat, daß es den Mißbräuchen Vorschub leistete,
ja sogar Ludwig XV. selbst mit großem Nutzen an den Machinationen
 solcher Händlerverbände teilnahm.
Im deutsch-römischen Reich entwickelte sich auf Grund der
oben erwähnten klassischen Rechtssätze das Vergehen des
„dardanariatus“, „monopolium“; man verstand darunter ein absichtliches
 Gebaren, welches eine Verteuerung der Gegenstände
des Handelsverkehrs oder einen Mangel in denselben verursachte.
Besonders fielen darunter Handlungen, die die Warenpreise über
ihr natürliches Niveau erhöhten; z. B. Unternehmungen, die den
Ausschluß der Konkurrenz zwischen den Verkäufern, oder diesen
und den Käufern bezweckten, um auf diese Weise die Preise
nach Belieben festsetzen zu können. Das Verbot bezog sich daher
 auf den Massenankauf von Waren, auf Verabredungen der
Käufer, eine Ware dem Publikum nicht unter dem festgesetzten
Preis abzugeben; ebenso auf das Anhäufen und Zurückhalten
des Vorrats zum Zweck einer Teuerung, auf die Verhinderung
des Imports, auf die Vernichtung von Warenvorräten. Die
Reichspolizeioräanung vom Jahre 1577 nennt all diese Machinationen
 „betrügliche, gefährliche und ungebührliche Fürkauff“ 1)
und beklagt sich, daß die schweren Strafen, Konfiskation und
Verbannung, nichts nützten. Alles dies wurde erst durch die
neuen modernen Strafgesetzbücher im 18. und ı9. Jahrhundert
beseitigt.
Mit der Entwicklung der Innungen wurde es Sitte, die als
richtig befundenen Preise der Waren (justum pretium) behördlich
festzusetzen. Dies konnte natürlich nur Erfolg haben, wenn die
Preisfestsetzungen der Innungen ungültig erklärt wurden. Die
Polizeiordnung vom Jahre 1548 verbietet für das ganze Reich
Verabredungen der Handwerker, die von der Behörde nicht genehmigte
 Preise festsetzen; und sogar das preußische Landrecht
sagt, daß die Innung nicht berechtigt ist, den Preis der von ihren

*) Angeführt in Menzels Referat (Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 61
S. 34).