$ 26. Rechtssätze älterer Rechte, kartellähnliche Bewegungen betreffend. 2497

Mitgliedern verfertigten Arbeit festzusetzen. Die Behörden fixierten
 hauptsächlich die Preise des Brotes, des Fleisches und im
allgemeinen der Waren, die dem täglichen Gebrauch dienen;
aber es kommt auch die Festsetzung von Bücherpreisen vor, in
der sog. „Frankfurter Taxe“ (17. Jahrhundert).
Daß Ungarn mit ähnlichen Mißständen kämpfte, beweisen
mehrere Verfügungen des Corpus Juris Hungarici. Ein Dekret
Karls III. (Artikel 79 des Jahres 1715, betitelt: Praejudiciosi contuberniorium
 mechanicorum abusus tolluntur) lautet z.B. folgendermaßen:


Contentantur in eo Status et Ordines quod sus majestas Sacratissima contuberniorum
mechanicorum excessus (quae quidem contubernia ratione mercium suarum venalium
statuta legibus regni praejudiciosa condere; pretium laborum et mercium ultra justum
valorem, constituta inter se gravi mulcta, ne quis leviori pretio vendere ausit, augere;
comitatensibus limitationibus se opponere; in contubernium autem socios nonnisi erga
grandem pecuniariam summam deponendam admittere; per hocque res venales rariores
et cariores efficere; nil pensi duxerunt) per renovationem articuli 71 anni 1659’);
ejusdemque strictiorem observationem; ac etiam opificum gnarorum, absque noxia
restrictione pretioque tolerabili, autoritate etiam magistratuali, in gremium suorum
fiendam receptionem; abolitis eorum universis in praejudicium legum regni qualitercunque
inductis statutis, et abusus tollendo, benigne decrevit,
I 8. Regiis tamen privilegiis, per eadem contubernia impetratis; in reliquo, salvis
 permanentibus.

Die Anordnungen dieses Gesetzartikels wurden durch Artikel
74 des Jahres 1723, 8 z wiederholt und bekräftigt.
Neuerliche Klagen wurden laut auf dem Reichstag vom Jahre
1729, u. a. auch darüber, daß
„die Zünfte sich unterstehen, ihre Aufnahmstaxen übermäßig zu erhöhen, dadurch
 das Vermehren der Handwerker zu verhindern und auf eine gewisse Zahl zu
seschränken“;
und Gesetzartikel 10 von demselben Jahre trägt dem Statthaltereirat
 auf, wo er solche Mißbräuche entdeckt, dieselben durch
Annullierung der Privilegien der Zünfte, oder auf eine andere
Weise nach Maßgabe des Gesetzartikels 74 vom Jahre 1723 zu
anterdrücken.
Die Gewerbefreiheit wurde in Ungarn 1872 durch das
Gewerbegesetz (Gesetzartikel VIII vom Jahre 1872) prinzipiell

1) Der hier angeführte Gesetzartikel betraut die Komitate mit dem Festsetzen
der Preise der Waren von Handwerkern, Meistern und Metzgern; und belegt diejenigen,
 die gegen diese Festsetzungen verstoßen, mit einer dem Wert der Ware anzemessenen
 Buße, Weiter verbietet er Ausländern, Tierfelle zum Schaden der Einwohner
 des Landes außer der Märktezeit im vorhinein anzukaufen.