8 27. Die moderne Rechtsentwicklung in Deutschland. 249

ı. Ringe sind Vereinigungen, welche zu einem spekulativen
Zweck den Markt in Beziehung auf eine gewisse Ware ihrer
Macht unterwerfen und die Betätigung der diesem Zweck gegenüberstehenden
 Kräfte zu unterdrücken bestrebt sind.
2. Von diesen Ringen sind streng zu unterscheiden Verbände
von Gewerbetreibenden desselben Industriezweiges, welche in
gutem Glauben den Zweck verfolgen, ihren Industriezweig vor
der Entwertung ihrer Produkte und vor anderen, aus den durch
einzelne durchgeführten Preisherabsetzungen folgenden Nachteilen
 zu schützen und somit seine Lebensfähigkeit zu erhalten.
3. Aus dem Prinzip der Gewerbefreiheit folgt nicht die Unantastbarkeit
 des freien Spiels der wirtschaftlichen Kräfte in dem
Maße, daß es den Gewerbetreibenden verboten wäre, die Regelung
dieser Offenbarung der Kräfte zu versuchen und schädlich scheinende
Mißbräuche zu unterdrücken.
4. Maßregeln, durch welche auf eine Erfolg versprechende
Weise absichtlich versucht wird, es einem Gewerbetreibenden
vollkommen unmöglich zu machen, daß er sich mit Produkten
versieht, die zur Weiterführung seines Gewerbes unvermeidlich,
für den Verkehr bestimmt und im Verhältnis zur Nachfrage in
genügender Menge vorhanden sind, — enthalten eine widerrechtliche
 Vermögensbeschädigung, insofern diese Maßregeln im ganzen
teilweise von Erfolg begleitet sind.
5. Veröffentlichungen, durch welche ein Gewerbetreibender
aus der Gemeinschaft seiner Berufsgenossen Öffentlich ausgeschlossen
 wird, verletzen das Recht der Persönlichkeit auf allgemeine
 Achtung und die Autorität des individuellen Handelsgeschäftes,
 auf deren Wahrung jeder Gewerbetreibende ein Recht
hat, solange er nicht widerrechtlich oder unsittlich handelt.
6. Ebenso ist rechtswidrig eine Drohung mit dem Ausschluß
aus der Gemeinschaft der Berufsgenossen, gerichtet an Personen,
die einem vorhergegangenen Ausschluß aus der Gemeinschaft
nicht Geltung verschaffen.
Allmählich ist die Rechtsprechung in Deutschland ‘begriffen,
die juristische. Natur des Kartellvertrags zu entwickeln. Wir
finden in dieser Richtung folgende höchst bemerkenswerte Ausführungen
 in einem Urteil des Reichsgerichts vom 6. November
(9021), welches über eine Vereinigung von Gewerbetreibenden
1) Entscheidungen in Zivilsachen Bd, 53 S. 22.