250 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

handelt zur Herbeiführung und Erhaltung angemessener Preise
für ihre gewerblichen Leistungen,
„Die Revision hat geltend gemacht, der Vertrag sei ein Gesellschaftsvertrag,
von dem der einzelne Teilnehmer aus wichtigen Gründen einseitig abgehen könne,
and der wiederholte Vertragsbruch der anderen Beteiligten mache einen rechtfertigenden
Grund dafür aus. Dem kann insofern nicht beigetreten werden, als der Vertrag der
Parteien vom Standpunkte des hier maßgebenden gemeinen Rechts aus nicht völlig
unter den Begriff einer Gesellschaft fällt. Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die
auf Festhaltung von Mindestpreisen gegenüber den Abnehmern der einzelnen Teilnehmer
 hinwirken, sind nicht Gesellschaften im eigentlichen Sinne des Wortes; aber
sie stehen diesen nach ihrer rechtlichen Natur nahe, Denn gleich ihnen erstreben
sie einen durch das Zusammenwirken der Beteiligten zu erzielenden Erfolg, der jedem
von ihnen zugute kommen soll. Aus dieser Bestimmung des Vertrages für die Erreichung
 eines für alle Beteiligte gleich wirkenden ‚Erfolges ergibt sich die rechtliche
Notwendigkeit, daß (analog dem, was für Gesellschaften gilt) dem einzelnen Teilnehmer
 das Recht des Rücktrittes freisteht, wenn die anderen Teilnehmer den bezweckten
 Erfolg absichtlich vereiteln oder unmöglich machen. Bei einem Kartellvertrage
 läßt sich die Festhaltung des Preises nicht erreichen, wenn die meisten
Beteiligten den Vertrag nicht einhalten. Jeder, der dem Vertrage zuwider zu einem
geringeren Preise abschließt, bringt die Vertragstreuen in Gefahr, ihre Kundschaft
einzubüßen, Diese Gefahr steigert sich in dem Maße, als die Zahl der Vertragsuntreuen
 wächst, und die Möglichkeit einer Klage auf die anteilsweise Zahlung der
Vertragsstrafe wird die drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht immer ausgleichen.
Es muß daher in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Vertrages davon ausgegangen
 werden, daß bei Verträgen der in Rede stehenden Art der einzelne Teilnehmer
 nur insoweit und für so lange sich hat binden wollen, als nicht die Erreichung
des gewollten Zweckes nach verständiger Beurteilung der Sachlage von den anderen
am Vertrage Beteiligten unmöglich gemacht wird.“

In der Literatur ist die Tendenz aufgekommen, die gerichtliche
 Geltendmachung des Kartellvertrags auf Grund des $ ı52
der Gewerbeordnung zu verneinen. Dieser Standpunkt degradiert
den Kartellvertrag zu einer naturalis obligatio. Das Reichsgericht
ist anderer Ansicht, nämlich, daß der zitierte Paragraph eine
spezielle Maßregel enthalte und deshalb zu einer analogischen
Ausbreitung nicht geeignet sei. Der Paragraph ist allerdings
anwendbar, im Falle ein Kartell auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse
 gerichtete Vereinbarungen enthält; von solchen kann
das Verbandsmitglied frei zurücktreten, ohne daß gegen es eine
Klage oder Einrede stattfände. Das Recht des Rücktritts schließt
natürlich nicht aus, daß die Vertragspartei bis zum erfolgten
Rücktritt durch Klage zur Erfüllung angehalten und daß die
Nichterfüllung einredeweise vollgültig vorgebracht werden könne.!)

*) Betreffs der im $ 152 GO, angeführten Vereinbarungen ist dies immerhin
zufolge spezieller Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Vergl. weiter unten im Text,