8 27. Die moderne Rechtsentwicklung in Deutschland, 251

Ebenso steht dem nichts im Wege, daß andere Folgen des gültigen
 Vertrags wie Fälligkeit der Vertragsstrafe (BGB. $ 344),
Verantwortlichkeit des Bürgen (BGB. 8 765), Befriedigung aus
dem Faustpfand (BGB. 8 1200) eintreten. Es kann höchstens
davon die Rede sein, daß die in 88 346ff. BGB. umschriebenen
Formvorschriften des Rücktritts hier nicht zur Geltung gelangen,
da das Rücktrittsrecht in diesem Falle durch eine öffentlichrechtliche,
 also imperative Gesetzesnorm gesichert wird. Stellen wir
uns auf diesen Standpunkt, so ist die Nichteinhaltung‘ der Kartellvereinbarungen
 gleichbedeutend mit einem Rücktritt von denselben,
 und dann wäre die Erfüllung derselben unmittelbar nicht,
sondern bloß mittelbar, durch Pfand, Bürgschaft, Vertragsstrafe,
Blankowechsel usw. erzwingbar.!)
Von anderer Seite wurde wieder der Versuch gemacht, aus
den Wucherparagraphen des BGB. ($8 138, 826) für die Kartelle
gültige Rechtsregeln abzuleiten. Es wurden hierzu auch die erste
Lesung des Entwurfs (8 106) und die Motive?) herangezogen.
Es ist nun zweifellos, und wurde auch in der Literatur des öfteren
darauf hingewiesen ?), daß $ 138 den Kreis seiner Anwendung zu
ang faßt, und daß er namentlich auf die Kartelle im allgemeinen
unanwendbar ist. Das Kartell widerstrebt prinzipiell den guten
Sitten nicht, kann aber die allgemeine Ordnung verletzen, und es
hätte deshalb der entsprechende 8 106 des Entwurfs zur Regelung
der Kartelle bei richtiger Anwendung benutzt werden können.
Auch Menzel hebt hervor‘), daß der Kartellvertrag objektiv
wirtschaftlich schädlich sein könne, ohne subjektiv unsittlich zu
sein; und die im Verkehr betätigte Auffassung des anständigen
Kaufmannes, die das Reichsgericht als Richtschnur für die Sittlichkeit
 annimmt (Urteil vom ı1ı. April 1901, Juristische Wochenschrift,
 S. 349), wird den Kartellvertrag unbedingt für einen
solchen halten, der den Anforderungen der Sittlichkeit ent-1)

 Betreffs des Rücktrittsrechts des Verbandsmitgliedes im allgemeinen vergl.
weiter unten,
?) Bd. ı S. 211; vergl. auch Protokolle Bd, ı S, 224; Bericht der Reichstagskommission
 S. 28, 29.
%) Vergl. Liszt, Deliktsobligationen S. 42, 43; Eccius in Gruchots Beiträgen
Bd. 41 S. 735, 784; Deutsche Juristen-Zeitung 1899, S. 47; Archiv für bürgerliches
Recht Bd. 5 S. 218 (Kohler); Ravit im Archiv für zivilistische Praxis Bd. 58
S. 1—64; Festgabe für Dernburg S. 151; Landesberger im Jahrbuch des 26. Ju-‚istentages
 Bd. z S. 351; Menzel a. a, O, S. 34—43-1)
 A. a. O. S, 36.