252 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

spricht. Auch dies ein Beitrag zu der Erkenntnis, daß öffentliche
 Ordnung und gute Sitten auch juristisch nicht dasselbe
bedeuten,
Was nun an und für sich die Anwendung des Wucherparagraphen
 auf die Kartelle betrifft, so ermöglicht seine weite
Fassung in einzelnen Fällen dem Richter, sich seiner den Kartellen
 gegenüber zu bedienen. Nicht zwar unmittelbar, d.h. in
der Weise, daß dadurch der Kartellvertrag selbst ungültig erklärt
werden könnte. Dies wäre nur möglich, wenn die einzelnen
Verbandsmitglieder selbst in die Lage kämen, daß ihnen gegenüber
 der Kartellvertrag als ein wucherischer angesehen werden
müßte, d. h., daß eine Ausbeutung ihrer Notlage, Unerfahrenheit
ader ihres Leichtsinns obwaltete und zwischen ihrer Leistung und
den durch den Kartellvertrag gewährten Vorteilen -ein auffallendes
Mißverhältnis bestände. All das sind natürlich Voraussetzungen,
die kaum je eintreffen werden. Hingegen wären als wucherisch
nichtig zu erklären die Verträge zwischen Kartellmitgliedern
und dritten Personen (Arbeiter, Konsumenten), was massenhaft
angewandt, eine mächtige Waffe gegen Kartelle bilden könnte.
Freilich sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Wuchers auch
bei der ziemlich allgemeinen Fassung des BGB. so kompliziert
und setzen so hochgradige Mißbräuche voraus, daß die Staatsgewalt
 diese Maßregel kaum auf eine wirksame Weise wird gebrauchen
 können. Schon der Umstand, daß die subjektive Beschaffenheit
 (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn) des anderen
Teiles und die Ausbeutung‘ derselben Elemente des Tatbestandes
bilden, schließt die Anwendung des Paragraphen in allen jenen
Fällen aus, in welchen das Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung unstreitig, ein Auftreten des Staates gegen das
Kartell also begründet ist, aber die erwähnten subjektiven Momente
fehlen oder nicht bewiesen werden können.
Die schädliche Wirkung der Kartelle ist ausschließlich durch
das Obwalten objektiver Umstände bedingt: dadurch, ob das
Kartell zufolge seiner monopolistischen Stellung sich ungerechtfertigte
 Gegenleistungen zu erzwingen vermag und erzwingt;
woraus folgt, daß jede gesetzliche Vorschrift, die die Anwendung
einer Maßregel von weiteren subjektiven Momenten abhängig
macht, ungerechterweise jenen Kartellen Vorschub leistet, die die
Volkswirtschaft zwar nicht weniger schädigen oder gefährden,