254 V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

Gewalt der Einzelstaaten gegenüber die Einheit und gleiche Entwicklung
 des Rechts des Staatenbundes vertrat. So gehen die
amerikanischen Juristen auch heute noch und auch in Beziehung
auf die Trustfrage auf die Urquelle des englischen Rechts, auf
Blackstones „Commentary of Law“ zurück.
In Beziehung auf die Unternehmerverbände enthält das
Common Law in zweierlei Richtungen Verfügungen. Es verbietet
 die Aufhebung der Handelsfreiheit und verbietet das
Monopol. Das englische Recht des ı5. Jahrhunderts erklärt sogar
 jenen Vertrag ungültig, durch welchen jemand auf die Fortsetzung
 seines Geschäftes verzichtet. Später wurde dieser Verzicht,
 insofern er auf eine beschränkte Zeit und auf einen bestimmten
 Ort sich bezog, als gültig anerkannt. Im amerikanischen
Common Law fand dieser Rechtssatz in der Form Aufnahme,
daß eine übermäßige („unreasonable“) Einschränkung der Handelsfreiheit
 verboten sei.
Ebenso schlug auch das Verbot des Monopols im amerikanischen
 Rechtsgefühl tiefe Wurzeln. Während in Europa die
Staatsmonopole immer mehr und mehr um sich greifen, existiert
in Amerika nur ein einziges Staatsmonopol, das der Post; und
alle jene Unternehmungen, die in Europa zumeist in den Händen
des Staates sich befinden (Eisenbahnen, Telegraphendienst, Tabakverschleiß,
 Salzverkauf usw.), sind in Amerika Gegenstände des
freien Wettbewerbs. Der Grund dieser Enthaltsamkeit der Staatsgewalt
 liegt teilweise auch in der Eigenheit der amerikanischen
Staatsverfassung. Denn wären diese Monopole solche der Einzelstaaten,
 so würden sie den Handelsverkehr zwischen diesen ungemein
 erschweren; wären sie aber Monopole des Staatenbundes,
so würden sie die zentralistische Macht desselben in einer der
amerikanischen Rechtsauffassung widerstrebenden Weise erhöhen.
Die Stellungnahme des Rechts gegen die Kartellbewegung
liegt also im Wesen des Common Law; aber ebenso wesentlich
ist diesem das Prinzip der vollen individuellen Freiheit, welches
einen staatlichen Eingriff in die vertragsmäßige Selbstbeschränkung
der einzelnen als einen Mißbrauch der Staatsgewalt bezeichnen
muß. Unter dem Einfluß des Konfliktes dieser zwei einander
gegenüberstehenden Prinzipien verstanden es die amerikanischen
Riesenunternehmungen, sich trotz der mannigfaltigen gesetzlichen
Verbote zu entfalten.