$ 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich. 271

der Kupferproduktion der Welt in den Händen einer Gesellschaft
zu vereinigen und somit jeden freien Wettbewerb unmöglich zu
machen, und daß die Ungültigkeit einer derartigen Vereinbarung
auch auszusprechen sei, wenn die Koalition nicht unter Artikel419
C. P.-fiele. Eine Bergwerksgesellschaft vereinbarte, um die
Gültigkeit ihres Kartellvertrags zu sichern, die Kompetenz eines
englischen Gerichts. Dieses verurteilte auch die Societe des
Metaux. Die Bergwerksgesellschaft suchte um Vollstreckung
in Frankreich an, aber die Societe argumentierte, der auf Aufkauf
 des Kupfers gerichtete Vertrag verstoße gegen die Handelsfreiheit
 und sei nach französischem Recht ungültig. Das Tribunal
de la Seine eignete sich diesen Standpunkt an und verweigerte
das Exequatur..
Und was sehen wir trotz Ungültigkeit des Kartellvertrags
und strenger strafrechtlichen Sanktionen? Die Syndikate blühen
in Frankreich, ja entwickelten sich da zu allererst: schon 1838
entstand ein Syndikat der Sodafabriken, 1840 schlossen sich verschiedene
 Frachtunternehmungen zusammen und in demselben
Jahr wurde die Societe Charbonniere de la Loire gegründet,
 die Proudhons!) Befürchtungen erweckte, und es folgte ihr
eine Reihe der verschiedensten Syndikate.?) Die Sache ist sehr
einfach: die Strafsanktion wird, wie wir sahen, nicht angewendet,
die privatrechtliche Ungültigkeit aber macht sich nur fühlbar,
wenn ein Verbandsmitglied vertragsbrüchig wird oder, um den
Kartellverbindlichkeiten zu entgehen, einen richterlichen Ungültigkeitsspruch
 provoziert. In der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle aber, wo die Mitglieder im eigenen Interesse an der
Vereinbarung festhalten, oder wo zur Sicherung derselben Deposite,
 Deckungswechsel oder dergleichen zur Verfügung stehen,
ist die Ungültigkeit durchaus wirkungslos.) Das Schlimmste
nämlich, was ein solcher richterlicher Ausspruch zur Folge haben
kann, ist, daß das renitente Mitglied aus dem Verband ausscheidet;
derselbe bleibt aber sonst, wenn sein Bestand noch im Interesse
der Mehrzahl der Mitglieder ist, weiter bestehen, da das Urteil
dieselben weder zur Aufhebung der Vereinbarung verpflichten,
noch ihnen die schon angeeigneten Vorteile desselben nehmen

1) Vergl. Proudhon, Contradicetions Economiques, Bd. I S. 202,
?) Vergl, oben S, 170ff.; Duchaine a. a, O. S. 442—457.
3) Vergl. auch Landesberger a, a. O. S. 355.